Moritz Hundhausen
Repräsentanz Brüssel
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Deutschland braucht einen Familienunternehmen-Test, um die Wirkung neuer Gesetze auf Familienunternehmen messen zu können. 90 Prozent aller Unternehmen sind Familienunternehmen. Die deutsche Volkswirtschaft zeichnet sich gerade durch große, international tätige Familienunternehmen aus, die in Nischenmärkten oft Weltmarktführer sind (Hidden Champions). Für sie greift der bestehende KMU-Test zu kurz. Gerade die Wechselwirkungen von Gesetzen auf Unternehmen und Eigentümerfamilien sollte im Voraus untersucht werden. Die stetige Zunahme der Regelungsdichte führt zu immer höheren Personal- und Sachkosten in den Familienunternehmen, die den zusätzlichen Arbeitsaufwand stemmen müssen. Zugleich kommen die bisherigen Bürokratie-Entlastungsgesetze bei den meisten industriellen Familienunternehmen nicht oder nur am Rande an. So ist das Bürokratieentlastungsgesetz III ganz überwiegend auf kleine und mittlere Unternehmen ausgerichtet.
Vorschlag:Seit der Ausgestaltung des Transparenzregisters zum Vollregister sind Unternehmen verpflichtet, identische Informationen doppelt zu melden, obwohl die Informationen zum Teil bereits im Handelsregister verfügbar sind. Dies gefährdet die unternehmerische Privatsphäre, weshalb der EuGH den Gesetzgeber hier zu Grenzen verpflichtet hat. Das Transparenzregister ist gerade bei großen Familienunternehmen mit vielen Tochtergesellschaften mit großem Umsetzungsaufwand verbunden. Die Unternehmen haben erhebliche Kosten für die Rechtsberatung zu tragen, gerade im Hinblick auf die sich anfangs häufig ändernde Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsamts.
Vorschläge:Die Wahrung von Menschenrechten und der Schutz der Umwelt sind seit jeher zentrale Anliegen deutscher Familienunternehmen. Sie stellen dies regelmäßig über Generationen in nachhaltigen Lieferbeziehungen unter Beweis. Auf diese Weise flankieren sie staatliche Bemühungen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit. Problematisch wird es, wenn die Unternehmen pauschal umfänglichen Berichtspflichten bezüglich ihrer gesamten Lieferkette unterworfen werden. Große Familienunternehmen haben oftmals mehr als 10.000 Lieferanten weltweit. Es ist bereits rein praktisch sehr schwer möglich, dass ein Unternehmen bei einer solch großen Zahl von Vertragspartnern allen Sorgfaltspflichten nachkommt. Die nun geltende nationale Regulierung wird absehbar zu einem Abbruch von Lieferketten in Schwellenländern führen. Dass sich damit und unter wachsendem Einfluss von Ländern wie China die Menschenrechtslage bei den Zulieferern vor Ort verbessert, ist nicht zu erwarten. Die Praxis deutscher Familienunternehmen zeigt: Der Schutz von Menschenrechten und Umwelt ist auch ohne Überbürokratisierung möglich. Notwendig ist die Entlastung der Unternehmen von massiven bürokratischen Hürden durch die Lieferkettenregulierung.
Vorschläge:Für grenzüberschreitende Steuergestaltungen besteht bereits eine Anzeigepflicht auf Grund einer EU-Richtlinie (DAC 6), deren nationale Umsetzung bereits in Kraft ist. Der Koalitionsvertrag sieht vor, die Anzeigepflicht auf nationale Steuergestaltungen zu erweitern.
Vorschläge:Durch Betriebsprüfungen entsteht der Finanzverwaltung und den Unternehmen beträchtlicher Aufwand. Dieser Aufwand wird umso größer, je größer der zeitliche Abstand zum Prüfungszeitraum wird, bspw., da unter Umständen veraltete Software weiter vorgehalten werden muss oder im Zuge personeller Fluktuation neues Personal sich in vergangene Sachverhalte einarbeiten muss. Zumindest auf der Ebene der Bundes-Betriebsprüfung ist auch der Bund unmittelbar betroffen, auch wenn im Übrigen die Betriebsprüfungen in den Händen der Länder liegen.
Vorschlag:§ 89 Absatz 2 Satz 4 der Abgabenordnung sieht vor, dass die Finanzbehörde über Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft innerhalb von sechs Monaten entscheiden „soll“.
Vorschlag:Das Funktionieren der deutschen Wirtschaft hängt zu einem wesentlichen Teil vom guten Funktionieren grenzüberschreitender Unternehmenstätigkeit ab. Im Hinblick auf die Gefahr der Doppelbesteuerung bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten sind effiziente Verständigungs- und Vorabverständigungsverfahren ein wichtiger Baustein. Insbesondere Vorabverständigungsverfahren haben das Potential, grenzüberschreitenden Investitionen einen Teil ihrer Unsicherheit zu nehmen. Dies gelingt jedoch nur bei kurzen Verfahrensdauern. Beim Bundeszentralamt für Steuern ist eine auch im internationalen Vergleich hohe Zahl von Verfahren anhängig. Die Verfahrensdauern sind dementsprechend lang. Erfreulich ist, dass zuletzt eine gewisse Beschleunigung gelungen ist. Diese positive Tendenz muss jedoch verstärkt und mit entsprechenden Ressourcen unterstützt werden.
Vorschlag:§ 8 Absatz 5 des Außensteuergesetzes legt die Grenze der sogenannten Niedrigbesteuerung auf 25 Prozent Ertragsteuerbelastung fest. Dieser Betrag ist seit Jahrzehnten unverändert, womit der tatsächlichen Entwicklung in keiner Weise Rechnung getragen wird. Die durchschnittliche Ertragsteuerbelastung beträgt in den OECD-Staaten 23 Prozent, in den EU-Staaten 19 Prozent. Die im Zwei-Säulen-Modell der OECD vereinbarte Niedrigbesteuerungsgrenze liegt bei 15 Prozent. Nach den Regeln des Außensteuergesetzes sind daher von den betroffenen Unternehmen zahlreiche Hinzurechnungserklärungen abzugeben, die jedoch im Ergebnis zu keiner zusätzlichen Besteuerung führen.
Vorschläge:Die Ampel-Koalition hat sich im Grundsatz auf ein Belastungsmoratorium verständigt. In der Vergangenheit zeigte sich, dass derartige Grundsatzbeschlüsse nicht die erwünschten Verbesserungen bringen. Anstrengungen zum Bürokratieabbau werden von Bürgern und Unternehmen oft nicht wahrgenommen, weil immer neue Regulierungen hinzukommen. Dieser Kreislauf sollte durchbrochen werden.
Vorschlag:Die in der deutschen Gesetzgebung praktizierte „One in, one out“-Regel beim Abbau bürokratischer Belastungen lässt die Umsetzung der Vorgaben des EU-Gesetzgebers bislang außen vor. Da ein Großteil neuer Bürokratie auf Brüssel entfällt, sollten die europäischen Regelungen vom nationalen Normenkontrollrat miterfasst werden.
Vorschlag:Das EU-Recht regelt, dass eine Person grundsätzlich dem Sozialversicherungsrecht nur eines Mitgliedstaats unterliegt. Dabei gilt das Recht des Herkunftsstaats auch bei Entsendungen ins Ausland von bis zu 24 Monaten. Der Aufwand für den Nachweis des Bestehens einer Sozialversicherung in der Heimat, die A1-Bescheinigung, variiert zwischen den Mitgliedstaaten erheblich.
Vorschläge:Laut EU-Recht dürfen Mitgliedstaaten Verwaltungsvorgaben machen und Kontrollmaßnahmen erlassen, die eine wirksame Überwachung der Einhaltung des EU-Entsenderechts ermöglichen. Dabei werden keine verpflichtenden Maßnahmen vorgegeben. Stattdessen sieht das EU-Recht eine Liste von Maßnahmen vor, welche die Mitgliedstaaten vorschreiben können, so u. a. die Pflicht für Arbeitgeber sowie Zeitarbeitsunternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, zu einer Meldung an die zuständigen nationalen Behörden mit den für die Durchführung von Kontrollen am Arbeitsplatz erforderlichen Angaben, darunter: Identität des Arbeitgebers, Anzahl der entsandten Arbeitnehmer, voraussichtliche Dauer der Entsendung oder die Art der die Entsendung begründenden Dienstleistung. Hinzu kommt die Pflicht, den Arbeitsvertrag, Lohnzettel oder Kopien gleichwertiger Dokumente bereitzuhalten, kurzfristig den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vorlegen zu können, die Vorlage einer Übersetzung in einer von Aufnahmeland akzeptierten Sprache oder auch die Benennung eines Ansprechpartners für Behörden des Aufnahmelands oder Sozialpartner des Heimatstaats. Die Vorgaben in den Mitgliedstaaten variieren erheblich. Dies betrifft bereits die in den Anwendungsbereich einbezogenen Branchen, konkrete Sprachvorgaben, das Erfordernis weiterer Angaben und der Übersendung weiterer Dokumente. Die Vielgestaltigkeit der Vorgaben stellt mittlerweile eine erhebliche Hürde für die Entsendepraxis im Binnenmarkt dar.
Vorschläge:Die neue „Corporate Sustainability Reporting Directive“ (kurz CSRD) sieht umfangreiche und komplexe Berichterstattungspflichten vor. Die Unternehmen sollen demnach viel detaillierter als bisher über ihre Nachhaltigkeitsziele und -aktivitäten, ihre diesbezügliche Politik und Strategie berichten. Einen Großteil der Adressaten der CSRD bilden dabei Familienunternehmen.
Die laufende Etablierung europäischer Nachhaltigkeitsberichtsstandards lässt zusätzliche Komplexität erwarten. Dies gilt gerade auch vor dem Hintergrund der Verbindung der CSRD mit weiteren EU-Regelwerken zur Nachhaltigkeit, insbesondere zur Taxonomie-Verordnung und der in diesem Rahmen zu beachtenden delegierten Rechtsakte.
Vorschläge:Bearbeitungsstand: Februar 2023
1 Vertiefende Informationen zum Familienunternehmen-Test finden Sie hier: https://www.familienunternehmen.de/media/public/pdf/publikationen-studien/studien/Gesetzesfolgen-fuer-Familienunternehmen-abschaetzen_Studie_Stiftung-Familienunternehmen.pdf
2 Vertiefende Informationen finden Sie hier: https://www.familienunternehmen.de/de/studien-und-buchpublikationen/studien/regulatory-and-financial-burdens-of-eu-legislation-in-four-member-states
3 Vertiefende Informationen finden Sie hier: https://www.familienunternehmen.de/de/pressebereich/meldungen/2023/2023-02-15/regelungswirrwarr-begrenzt-die-freiheit-im-binnenmarkt
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