GwG § 23 Abs. 2
VG Köln Urt. v. 17.7.2024 – 13 K 5996/19
[1] Die Beteiligten streiten über die Beschränkung der Einsichtnahme in das sog. Transparenzregister.
[2] Das Transparenzregister ist ein Instrument im Rahmen des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) vom 23.6.2017 (BGBl. I 2017, 1822), zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 21 des Gesetzes vom 22.12. 2023 (BGBl. I 2023, 67). Der Zweck des Registers besteht darin, jenseits verschachtelter gesellschaftsrechtlicher Strukturen die natürlichen Personen kenntlich zu machen, die am Ende dieser Strukturen stehen. Diese Erhöhung der Transparenz soll dazu beitragen, den Missbrauch der genannten Vereinigungen und Rechtsgestaltungen zum Zweck der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern (Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/11555, 89).
[3] Das Geldwäschegesetz, insbesondere die Regelungen über das Transparenzregister und die Einsichtsberechtigung beruhen auf der Vierten Geldwäsche-Richtlinie (EU) 2015/849, Richtlinie (EU) 2015/ 849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.5.2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der RL 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der RL 2006/70/EG der Kommission, ABl. L 141/ 3, in der Fassung der Fünften Geldwäsche-Richtlinie (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.5.2018 (ABl. L 2018, 156, 43), Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.5.2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. L 141/43, – im Folgenden: Richtlinie (EU) 2015/849 (modifiziert). Maßgeblich ist hier Art. 30 der Richtlinie (EU) 2015/849 (modifiziert).
[4] Nach § 18 Abs. 1 GwG wird ein Register zur Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten (Transparenzregister) eingerichtet. Das Transparenzregister wird als hoheitliche Aufgabe des Bundes von der Beklagten als registerführender Stelle elektronisch geführt. Daten, die im Transparenzregister gespeichert sind, werden als chronologische Datensammlung angelegt, § 18 Abs. 2 GwG. Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des GwG ist unter anderem die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person, sonstige Gesellschaft oder eine Rechtsgestaltung im Sinne des § 3 Abs. 3 GwG letztlich steht, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GwG. Bei juristischen Personen (außer rechtsfähigen Stiftungen und bei sonstigen Gesellschaften, die nicht an einem organisierten Markt nach § 2 Abs. 11 WpHG notiert sind und keinen dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen) zählt nach § 3 Abs. 2 S. 1 GwG zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25%der Kapitalanteile hält (Nr. 1), mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert (Nr. 2) oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt (Nr. 3). Den wirtschaftlich Berechtigten bei rechtsfähigen Stiftungen regelt im Einzelnen § 3 Abs. 3 GwG. Verpflichtete, dh Adressaten des GwG, aber auch mögliche (Mit-)Täter einer Geldwäsche nach § 261 StGB sind in § 2 GwG im Einzelnen aufgelistet, vor allem Banken und Zahlungsdienstleister sowie Gewerbetreibende.
[5] Nach § 19 Abs. 1 GwG sind im Transparenzregister im Hinblick auf Vereinigungen nach § 20 Abs. 1 S. 1 GwG und Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG folgende Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nach Maßgabe des § 23 GwG zugänglich: der Vor- und Nachname (Nr. 1), das Geburtsdatum (Nr. 2), der Wohnort (Nr. 3), Art. und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (Nr. 4) sowie alle Staatsangehörigkeiten (Nr. 5).
[6] Zugängliche Dokumente und Einsichtnahme in das Transparenzregister sind in § 22 und § 23 GwG geregelt. So sind über die Internetseite des Transparenzregisters nach Maßgabe des § 23 zugänglich unter anderem Listen der Gesellschafter von Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie Gesellschafterverträge (§ 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GwG) und Eintragungen im Handelsregister (§ 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 GwG). Zugänglich in dem nach den besonderen registerrechtlichen Vorschriften für die Einsicht geregelten Umfang sind nur solche Dokumente und Eintragungen (nach § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bis 9 GwG), die aus dem Handelsregister, Genossenschaftsregister, Partnerschaftsregister, Unternehmensregister oder Vereinsregister elektronisch abrufbar sind, § 22 Abs. 1 S. 2 GwG. Weitere Einzelheiten regelt die Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV), Verordnung über die Einsichtnahme in das Transparenzregister (Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung – TrEinV) vom 19.12. 2017 (BGBl. I 2017, 3984), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25.6.2021 (BGBl. I 2021, 2083) sowie neu erlassen aufgrund von § 23 Abs. 7 GwG nF unter dem 16.3.2023 (BGBl. I 2023, Nr. 83).
[7] Der xxxx geborene Kläger ist persönlich haftender Gesellschafter der T. KG. Das Wirtschaftsmagazin H. schätzte im September 2019 das Gesamtvermögen des Klägers auf ca. 00,0 Milliarden Euro; aufgrund des Ukraine-Kriegs und der daraus folgenden Krisen soll sein Vermögen auf 00 Milliarden EUR geschrumpft sein. Laut dem Bloomberg Billionaires Index belegte er mit Stand xx. xx.2021 und einem geschätzten Vermögen von xx Mrd. US-Dollar den xx. Platz auf der Rangliste der reichsten Menschen der Welt. Das Magazin V. schätzte 2023 das Vermögen des Klägers auf xx,x Mrd. US-Dollar, womit er auf Platz x in der Liste der reichsten Deutschen stünde. Er galt eine Zeit lang nach unterschiedlichsten Vermögensschätzungen als die reichste Einzelperson in Deutschland. Im März 2024 schätzte das Magazin V. das Vermögen des Klägers auf etwa xx Mrd. EUR, womit er im innerdeutschen Vergleich den x. Platz einnähme und auf Platz xx der reichsten Menschen der Welt stünde. Obwohl der Kläger seit den 2010er Jahren als einer der reichsten Menschen in Deutschland gilt, existieren in den Medien keine Filmaufnahmen, lediglich wenige Fotos sind in der Presse bzw. Google-Bildersuche in Deutschland bekannt. Er gilt als extrem öffentlichkeitsscheu, verschleiert seine Identität und lehnt alle Arten von Interviews ab. Der Kläger ist wirtschaftlich Berechtigter von xxx rechtlichen Einheiten.
[8] Am 18.12.2017 beantragte der Kläger die vollständige Beschränkung der Einsichtnahme in das Transparenzregister nach § 23 Abs. 2 GwG aF für seine über xxx „wirtschaftlichen Einheiten“, unter anderem für die im Folgenden genannten zehn. Die Entscheidung über die im Übrigen gestellten Beschränkungsanträge ist im Hinblick auf das vorliegende Klageverfahren ausgesetzt. Das Klageverfahren betrifft die wirtschaftlichen Einheiten
Q. D. Stiftung (gemeinnützig), O.
Einkaufscenter J. Immobilienverwaltung GmbH&Co. KG, L.
[9] Zur Begründung führte er aus, dass die meisten der vorgenannten juristischen Personen (= Vereinigungen im Sinne des § 23 GwG) Teil der D. Gruppe seien, deren Umsatz im zweistelligen Milliardenbereich liege. Er halte 100% an der D. Beteiligungs-KG, die obere Holdinggesellschaft der D. Gruppe sei. Über ihn werde berichtet, dass er reichster Deutscher sei. Die Einsichtnahme in das Transparenzregister setze ihn der Gefahr aus, Opfer einer der in § 23 Abs. 2 GwG genannten Straftaten zu werden. Zu seinem Schutz vor Straftaten gegen seine Person bzw. gegen sein Vermögen sei daher sicherzustellen, dass persönliche Angaben nicht im Transparenzregister einsehbar seien. Nach § 19 Abs. 1 GwG seien über das Transparenzregister zum wirtschaftlich Berechtigten zugänglich Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses. Die Offenlegung der Kombination dieser Daten begründe die Gefahr, dass Dritte weitere private Daten oder sogar die genaue Wohnanschrift des Klägers ermitteln könnten. Dies erhöhe die Gefahr, Opfer einer der Katalogstraftaten zu werden, erheblich. Aus diesem Grunde sei bereits im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 BMG für alle seine Wohnsitze eingetragen. An seiner Person bestehe ein erhebliches Interesse von Medienvertretern und Privatdetektiven. („…“). Für die melderechtliche Auskunftssperre sei anerkannt, dass dafür bereits die Zugehörigkeit zu einer abstrakt gefährdeten Gruppe ausreiche. Der Kläger gehöre zu einer sehr kleinen Gruppe außerordentlich vermögender Menschen in Deutschland; deren besondere Gefährdung im Hinblick auf Entführungen und/oder Erpressungen sei aus öffentlichen Quellen bekannt (Familien Oetker, Quandt, von Metzler, Würth). Seine Daten ergäben sich auch nicht im Sinne des § 23 Abs. 2 S. 3 GwG aus anderen öffentlichen Registern, die im Hinblick auf die genannten Vereinigungen geführt würden. Die schutzwürdigen Interessen überwögen die Interessen der in § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 GwG genannten Personengruppen. Der der Regelung zugrundeliegende Transparenzgedanke müsse gegenüber seinen Interessen zurücktreten, zumal ohnehin bekannt sei, dass er Eigentümer der D. Gruppe sei.
[10] Ende Dezember 2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die auf § 23 Abs. 5 GwG aF gestützte Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung in Kraft getreten sei; es werde Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme gegeben. Entsprechend der Regelung in § 14 Abs. 1 TrEinV aF sei eine vorläufige Beschränkung der Einsichtnahme vorgenommen worden.
[11] Mit Bescheiden vom 12.3.2019 lehnte die Beklagte die Beschränkungsanträge ab. Zur Begründung wurde – in unterschiedlicher Länge – im Wesentlichen angeführt, nach § 23 Abs. 2 S. 1 GwG iVm § 14 Abs. 2 TrEinV aF beschränke die Beklagte als registerführende Stelle auf Antrag des Berechtigten die Einsichtnahme ganz oder teilweise, wenn ihr der wirtschaftlich Berechtigte darlege, dass der Einsichtnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten entgegenstehen würden. Allerdings könnten gemäß § 23 Abs. 2 S. 3 GwG solche schutzwürdigen Interessen des wirtschaftlich Berechtigten nicht vorliegen, wenn sich die Daten zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen öffentlichen Registern ergäben. Dies sei hinsichtlich des Klägers der Fall. Die Daten, insbesondere dessen Stellung als wirtschaftlich Berechtigter der beantragten Rechtseinheit (D. Beteiligungs-KG und der Einkaufscenter J. Immobilienverwaltung GmbH & Co. KG) ergäben sich bereits aus dem aktuellen sowie chronologischen Abdruck des Handelsregisters und damit aus einem öffentlichen Register im Sinne des § 23 Abs. 2 S. 3 GwG. Mangels eines schutzwürdigen Interesses scheide daher eine Beschränkung der Einsichtnahme aus. Des Weiteren ergäben sich Umfang und Beteiligung schon aus allgemein zugänglichen Quellen (insbesondere Wikipedia). Hinsichtlich der übrigen wirtschaftlichen Einheiten wurde ausgeführt, das Bestehen eines schutzwürdigen Interesses setze hinreichend dichte Tatsachenfeststellungen voraus, aus denen sich bei abstrakt-genereller Betrachtung nach allgemeiner Lebenserfahrung das Vorliegen einer Gefahr für alle Personen in vergleichbarer Situation ergebe. Dies müsse für eine Vereinigung konkret dargelegt werden. Zu dem Bestehen einer solchen Gefahr könnten (so die Begründung der TrEinV, S. 6) mitunter folgende Tatsachen beitragen, wobei immer eine Gesamtschau erforderlich sei: (i) der Umfang des Vermögens des wirtschaftlich Berechtigten, (ii) die Tatsache, dass der wirtschaftlich Berechtigte bereits in der Vergangenheit Opfer von derartigen Straftaten geworden ist bzw. es Anhaltspunkte für solche Planungen gab, (iii) das Wohnsitzland des wirtschaftlich Berechtigten, wenn dort aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ein herausgehobenes Risiko für einen vermögenden wirtschaftlich Berechtigten besteht, Opfer der genannten Straftaten zu werden. Die Überschreitung der maßgeblichen Gefahrenschwelle lasse sich nur in Bezug auf eine konkrete Person unter Darlegung ihrer Verhältnisse belegen. Darüber hinaus sei bei einer Einsichtnahme durch „alle Mitglieder der Öffentlichkeit“ nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GwG der Umfang der Einsichtnahme bereits gesetzlich beschränkt; er erstrecke sich nach § 23 Abs. 1 S. 3 GwG nur auf Vor- und Nachname, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses Monat und Jahr der Geburt des wirtschaftliche berechtigten, sein Wohnsitzland (Deutschland) und alle Staatsangehörigkeiten. Zwar sei für den Kläger wegen seines Vermögensumfangs abstrakt die Gefahr gegeben, Opfer einer der Katalogstraftaten zu werden. Jedoch sei der Umfang des Vermögens bereits öffentlich bekannt, Angaben dazu seien im Internet und in Magazinen frei verfügbar. Durch das Transparenzregister würden daher keine neuen Informationen preisgegeben. Allein die zusätzliche Angabe des Wohnorts im Transparenzregister erhöhe die genannte abstrakte Gefahr nicht in erheblicher Weise; zur Ermittlung der genauen Adresse seien erhebliche Anstrengungen notwendig – zumal der Kläger in einer größeren Stadt wohne. Die Anforderungen des § 23 Abs. 2 S. 1 GwG seien mit den Voraussetzungen der Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister nach § 51 BMG nicht vergleichbar. Auch bestehe insoweit keine Bindungswirkung; die zur Auskunftssperre führenden Tatsachen habe der Kläger nicht vorgetragen; diese würden bei einem entsprechenden Vortrag von der Beklagten berücksichtigt. Überdies sei die Einrichtung und Führung des Transparenzregisters europarechtlich vorgeschrieben. Aus dem Medieninteresse bzw. dem von Privatdetektiven ergebe sich keine konkrete Gefahr der Begehung von Straftaten.
[12] Mit seinem rechtzeitig eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die Anforderungen an ein berechtigtes Interesse nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GwG aF für eine Einsichtnahme durch Dritte seien sehr niedrig. Korrespondierend dazu müssten aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auch die Anforderungen an das überwiegende schutzwürdige Interesse des wirtschaftlich Berechtigten heruntergeschraubt werden. Auch das hier betroffene hohe Rechtsgut des Lebens führe nach allgemeinen polizei und ordnungsrechtlichen Grundsätzen zu einer Absenkung der Anforderungen an die Darlegung des Schutzinteresses. Auch seien hinreichende Tatsachen im Sinne des § 23 Abs. 2 S. 1 GwG dargelegt worden, dies gelte insbesondere aufgrund des Hinweises auf sein immenses Vermögen. Dessen Höhe lasse sich bei einer Einsichtnahme in das Transparenzregister genauer abschätzen. Dass bei einer Einsichtnahme nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GwG nur der Wohnort ersichtlich sei, stelle keine Sicherung dar; nur in seltenen Fällen kämen wegen einer Namensdopplung Alternativen in Betracht. Das öffentliche Interesse an der Familie D./Familie C. sei nach wie vor sehr hoch. Auch wenn keine Bindungswirkung der Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister bestehe, so gehe der Gesetzgeber doch von einem Gleichlauf der Anforderungen aus; dies ergebe sich aus der Begründung der Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung. Die Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Klägers sei auch nicht nach § 23 Abs. 2 S. 3 GwG ausgeschlossen. Zwar seien nach § 40 Nr. 3 S. 1 lit. b Handelsregisterverordnung (HRV) bei Handelsgesellschaften die persönlich haftenden Gesellschafter mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort anzugeben. Im Transparenzregister seien darüber hinaus jedoch auch gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 4 GwG Angaben zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlich Berechtigten hinterlegt. Der Inhalt des Transparenzregisters gehe demnach insofern über den des Handelsregisters hinaus, als neben der Stellung als persönlich haftender Gesellschafter gem. § 19 Abs. 3 Nr. 1 lit. a GwG auch die Höhe der Kapitalanteile oder der Stimmrechte einsehbar seien. Diese schaffe Anreize für die Begehung der Katalogstraftaten. Maßgeblich für den Ausschlussgrund des § 23 Abs. 2 S. 3 GwG sei nach der Begründung der Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung, dass exakt die Angabe nach § 19 GwG aus einem anderen öffentlichen Register einsehbar seien. Schon das Geltendmachen der geschützten Interessen führe nach der Begründung der Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung zu einem Überwiegen des Schutzinteresses des wirtschaftlich Berechtigten.
[13] Mit Widerspruchsbescheiden vom 10.9.2019 wies das Bundesverwaltungsamt die Widersprüche als unbegründet zurück und führte betreffend die D. Beteiligungs-KG und die Einkaufscenter J. Immobilienverwaltung GmbH & Co. KG aus, die Voraussetzungen einer Beschränkung der Einsichtnahme nach § 23 Abs. 2 GwG iVm § 14 Abs. 2 TrEinV seien nicht gegeben. Hinreichend konkrete Tatsachen hinsichtlich der D. Beteiligungs-KG lägen nicht vor. Der Vortrag, das Vermögen des Klägers sei sehr groß, rechtfertige keine Beschränkung. Dies treffe auf viele der in das Transparenzregister einzutragenden wirtschaftlich Berechtigten zu und sei auch der Grund für die Einführung des Transparenzregisters; der Umfang des Vermögens könne daher keinen Grund darstellen. Die genannten Entführungsfälle ließen keinen Bezug zum Kläger erkennen. Weiterer Vortrag sei nicht erfolgt. Selbst bei Annahme eines ausreichenden schutzwürdigen Interesses des Klägers würden diese nicht überwiegen. Die Angaben zum Kläger seien bereits öffentlich bekannt, sein Name sei in der Öffentlichkeit mit dem milliardenschweren C.-Konzern verbunden. Das Geburtsdatum und der Wohnort seien bereits aus dem aktuellen Abdruck des Handelsregisters zu entnehmen. Für die Q. D. Stiftung ergebe sich dies aus dem Stiftungsverzeichnis des Bundeslandes G.. („…“). Diese Niederschrift sei elektronisch aus dem Handelsregistereintrag der D. Beteiligungs- KG abrufbar. Die Q. D. W. GmbH als nicht von der Vertretung ausgeschlossene persönlich haftende Gesellschafterin der D. Beteiligungs-KG werde vom Kläger kontrolliert, was dem entsprechenden Gesellschaftsvertrag vom 9.3.2018 zu entnehmen sei. Damit sei auch die (starke) wirtschaftliche Berechtigung des Klägers an der D. Beteiligungs-KG bekannt. Durch die Eintragung und Einsichtnahme in das Transparenzregister der D. Beteiligungs-KG würden daher keine nicht bereits öffentlich bekannten Informationen preisgegeben. Auch für die übrigen Gesellschaften sei dem Beschränkungsantrag nicht zu entsprechen. Die wirtschaftliche Berechtigung für die Q. D. Stiftung ergebe sich aus dem Stiftungsverzeichnis des Bundeslandes G.
[14] Am 9.10.2019 hat der Kläger Klage erhoben.
[15] Zur Begründung wiederholt und vertieft der Kläger zunächst seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren zu seiner Gefährdung und der Präsenz in den Medien. Diese Gefährdung aufgrund seines großen Vermögens von geschätzt xx,x Milliarden EUR bestehe nicht nur für ihn, sondern auch für seine engsten Familienmitglieder. Die Gefahr, Opfer einer der Katalogstraftaten zu werden, steige erfahrungsgemäß mit der Höhe des Vermögens; dies folge auch aus der Begründung der Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV), die diesen als einen – nicht kumulativ zu verstehenden – Umstand nenne. Auf die Vielzahl der Entführungsfälle sei hinzuweisen (Albrecht, Oetker, Springer, Reemtsma, von Metzler, Schlecker, Quandt, Würth), der Kläger oder seine Familie müssten nicht erst selbst Opfer einer Katalogstraftat geworden sein, um die Beschränkung zu erreichen, wie das Bundesverwaltungsamt meine. Überdies müssten die Anforderungen an die Darlegung an eine Gefährdung mit denjenigen korrespondieren, die an die Annahme eines berechtigten Interesses für die Einsichtnahme gestellt würden. Je geringer die insofern anzunehmende Schwelle angesetzt werde, desto geringer müssten auch die Darlegungsanforderungen für die Annahme einer Beschränkung der Einsichtnahme herabgesetzt werden; dies verlange der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund des – bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 22.11.2022 – voraussetzungslosen Einsichtsrechts nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 GwG mit dem Wegfall des berechtigten Interesses.
[16] Für die Gefährdung sei die Einsichtnahmemöglichkeit in das Transparenzregister auch kausal; auf die verfügbaren ähnlichen Angaben in – nicht eine dem Transparenzregister vergleichbare Glaubwürdigkeit besitzenden – digitalen Medien komme es nicht an. Nichts anderes gelte für die Teilangaben in anderen, in § 22 Abs. 1 GwG genannten öffentlichen Registern – vor dem Hintergrund dieser Norm komme es etwa für die Q.-D.-Stiftung nicht auf das Stiftungsregister G. an. Dies sei vor allem im Hinblick auf den Auskunftsumfang gegenüber Verpflichteten gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis Nr. 6 und Nr. 8 bis Nr. 16 GwG der Fall, denen gegenüber die Auskunft ohne Einschränkungen, d. h. mit vollständigem Geburtsdatum und vollständigem Wohnort, erteilt werde – und das, ohne dass der Verpflichtete seine Berechtigung zur Auskunftserteilung qualifiziert (etwa durch Dokumente) nachweisen müsse. Insofern bestehe bei diesem sehr großen Kreis der Verpflichteten eine erhebliche Missbrauchsgefahr. Auch könne der Versagungsgrund des § 23 Abs. 2 S. 3 GwG – Daten bereits in anderen Registern enthalten – nicht so begründet werden, dass er erfüllt sei, wenn sich die fraglichen Daten bereits aus dem Registereintrag zu einer anderen Gesellschaft ergäben – der Versagungsgrund greife vielmehr nur dann, wenn sich die Daten aus einem anderen öffentlichen Register betreffend dieselbe Gesellschaft etc. ergäben. Dies folge aus der Begründung der TrEinV. Ansonsten würde die Eintragung für eine Gesellschaft dazu führen, dass auch für alle anderen Gesellschaften keine Beschränkungsmöglichkeit für den wirtschaftlich Berechtigten bestehe. Des Weiteren reiche es in diesem Zusammenhang nicht aus, dass sich die nach dem Auskunftsanspruch des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 GwG mitzuteilenden Angaben nur teilweise in anderen öffentlichen Registern finden würden. So seien für die D.-Beteiligungs-KG und die Einkaufcenter J. Immobilienverwaltung GmbH & Co. KG aus dem Handelsregister nicht Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses ersichtlich. Nach der Begründung der Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung müsse aber insoweit Deckungsgleichheit bestehen. § 23 Abs. 2 S. 3 GwG schließe das überwiegende schutzwürdige Interesse vorliegend nicht aus. Denn die Vorschrift greife nicht, wenn sich diese Daten aus einem öffentlichen Register zu einer anderen Gesellschaft ergäben. Der Schutz des § 23 Abs. 2 S. 1 GwG würde leerlaufen, wenn wegen der Eintragung bei einer Gesellschaft kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse mehr für alle anderen Gesellschaften ergebe, bei denen die fraglichen Daten bzw. die Tatsache der wirtschaftlichen Berechtigung nicht aus einem anderen öffentlichen Register erkennbar seien. Hinsichtlich anderer wirtschaftlicher Einheiten (U. GmbH & Co. KG, K.; U. Beteiligungs-GmbH, K.; S. E. GmbH & Co. KG, E.; S. Verwaltungs- GmbH, E.; I. GmbH & Co. KG, K.; A. Beteiligungs GmbH, Z. <verschmolzen mit R. P. GmbH & Co. KG, Y. und gelöscht; R. P. GmbH & Co. KG, Y.; Q. D. Stiftung (gemeinnützig), O.) ergäben sich keine Angaben in Bezug auf den Kläger aus anderen öffentlich zugänglichen Registern, so dass § 23 Abs. 2 S. 3 GwG der Beschränkung nicht im Wege stehe. In Bezug auf die Einkaufscenter J. Immobilienverwaltung GmbH & Co. KG, L., und die D.-Beteiligungs-KG, M., ergäben sich lediglich Name, Wohnort und Geburtsdatum des Klägers aus dem Handelsregister, nicht jedoch Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses. Auch insofern sei nicht ausreichend, dass sich letzteres aus Eintragungen in anderen öffentlichen Registern (teilweise) ergebe. Denn nach der Begründung zur Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung müssten die Angaben nach § 19 GwG in dem anderen öffentlichen Register enthalten sein. Aufgrund der Recherchemöglichketen durch das Internet werde das Risiko, Opfer einer der Katalogstraftaten zu werden, durch jede weitere Information signifikant erhöht. Auch dies müsse dazu führen, dass die Information über den Kläger auf ein absolutes Mindestmaß beschränkt werden müsse. Insoweit sei auch die Gefährdung seiner Ehefrau mit in den Blick zu nehmen. Durch die seriöse Quelle Transparenzregister, das nach § 18 Abs. 2 S. 1 GwG als hoheitliche Aufgabe geführt werde, oder m. a. W. amtliche Verifizierung, werde das Risiko auch bei allgemein bekannten Tatsachen – das erhebliche Vermögen des Klägers – kausal und nennenswert erhöht. Mit der Eintragung sei zudem eine Weiterverbreitung der allgemein bekannten Tatsachen verbunden. Auch ergebe sich aus dem Transparenzregister stets die aktuelle Datenlage, gerade für die brisante Information über den Wohnort des Klägers. Weiter müsse der allgemeine gefahrenabwehrrechtliche Grundsatz berücksichtigt werden, dass je nach Rang des gefährdeten Rechtsgutes (Leben und Gesundheit sowie persönliche Freiheit) die Darlegungsanforderungen geringer anzusetzen seien. Dabei komme es nicht darauf an, dass sich sämtliche Tatsachen, die zu der anzunehmenden Gefährdung führten, aus dem Transparenzregister selbst ergäben. Dies fordere der Wortlaut des § 23 Abs. 2 S. 1 GwG nicht. Insofern reiche es aus, dass bei bereits allgemein bekannten Tatsachen – wie hier hinsichtlich des Vermögens des Klägers – sich die Gefahr durch Eintragung und Einsichtnahme in das Transparenzregister erhöhe. Die Gefahr erwachse insofern nicht aus dem Bekanntwerden der Vermögensverhältnisse, sondern aus dem Bekanntwerden der weiteren durch das Transparenzregister einsehbaren Daten wie Wohnort und Geburtsdatum. Darüber hinaus macht er geltend, durch die Einsichtnahme in das Transparenzregister werde sein Schutz durch die Auskunfts- und Übermittlungssperre nach § 51 BMG entwertet. Insofern seien nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Begründung der Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung durchaus Parallelen in der Bewertung der Gefährdungslage anzunehmen. Auch aus gruppenspezifischen abstrakten Gefahren könnte eine Gefährdung angenommen werden. Dies zeige sich auch in einer Parallele zu den in § 18 Abs. 3 BMG (in der ursprünglichen Fassung) genannten Diensten (BfV, BKA, BND, MAD, Bundespolizei, GBA etc.); auch für diese könne die Behörde nur eine allgemeine Gefährdung dartun. Die Gruppe der „Superreichen“ – sehr Vermögenden – sei demgegenüber noch viel kleiner. Auch werde dieser durch § 51 BMG gewährleistete Schutz dadurch entwertet, dass der Auskunftsanspruch nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GwG (alle Mitglieder der Öffentlichkeit) nunmehr nach der Neufassung ab Januar 2020 voraussetzungslos sei. Insofern sei weiter zu berücksichtigen, dass aufgrund der jüngsten Entwicklung betreffend die Gefährdung von Politikern (etwa Fall Lübcke) die Voraussetzungen für eine Auskunftssperre nach der Parallelvorschrift des § 51 BMG typisierend herabgesetzt werden sollten.
[17] Seien damit Tatsachen gegeben, die die schutzwürdigen Interessen des Klägers belegten, sei (auch nach der amtlichen Begründung der TrEinV) in der Regel von einem Überwiegen der Interessen des wirtschaftlich Berechtigten auszugehen. Insgesamt ergebe sich aufgrund der Gesamtschau der genannten Argumente und der erheblichen Gefahren ein Überwiegen der schutzwürdigen Interessen des Klägers.
[18] Überdies seien die Regelungen der Transparenzpflicht nach § 20 Abs. 1 GwG sowie das Recht zur Einsichtnahme nach § 23 Abs. 1 S. 1 GwG im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der wirtschaftlich Berechtigten und der Unternehmen (Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 1 Abs. 1 GG) verfassungswidrig und unionsrechtswidrig; es liege insoweit ein Verstoß gegen Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCh) und Art. 8 GrCh vor – jedenfalls dann, wenn keine Beschränkung der Einsichtnahme erfolge. Denn die genannten Regelungen des GwG seien ungeeignet, nicht erforderlich und jedenfalls unangemessen. Insofern werde weiter auf das Gutachten von Di Fabio, „Transparenzpflichten für Unternehmen nach dem Geldwäschegesetz. Eine verfassungs- und europarechtliche Bewertung“, März 2020, verwiesen. Dieser stelle bereits die Geeignetheit der Regelungen des GwG zur Nachverfolgung von Finanzströmen in Frage; jedenfalls die öffentliche Einsehbarkeit der Daten sei für das Erreichen dieses Ziels ungeeignet.
[19] Die in der mündlichen Verhandlung seitens der Beklagten geschilderte restriktive Entscheidungspraxis hinsichtlich der „Superreichen“ verkenne die Eingriffsschwere und werde der auch vom EuGH betonten Bedeutung der Gewährleistungen der Art. 7 und 8 GrCh nicht gerecht. Mit den (jedenfalls dem Sammeln der) im Transparenzregister verfügbaren Daten lasse sich ein mehr oder weniger umfassendes Profil erstellen (persönliche Identifizierungsdaten, Vermögenslage, Wirtschaftssektoren, Länder, spezifische Unternehmen). Zwar sei die Zugangsschwelle nach der Entscheidung des EuGH hinsichtlich der nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GwG Einsichtsberechtigten zu erhöhen und ein berechtigtes Interesse für die Einsicht zu fordern, aber auch die Anforderungen an diesen Einsichtstatbestand seien eher gering. Die Sachverhaltsermittlung seitens der Beklagten sei zu einseitig zu Lasten des Klägers erfolgt; zwar ließen sich den „unendlichen Weiten“ des Internets einige (nicht immer seriös abgesicherte) Information zum Kläger entnehmen – dennoch seien die Informationen über den Kläger mengenmäßig gering. Bilder seien kaum zu finden, es existierten Informationen über ihn, aber nicht von ihm. Es sei – auch nach den Maßstäben der Beklagten – danach zu differenzieren, ob der Betroffene freizügig mit Informationen über sich und seine Vermögensverhältnisse umgehe oder ob jemand alle ihm möglichen Schutzmaßnahmen ergreife, sein Privatleben erheblich einschränke – wie der Kläger – und dann die Beschränkung begehre.
[20] Es komme auch zu einer beachtlichen Risikoerhöhung durch die Einsehbarkeit der Daten im Transparenzregister. Die Daten im Handelsregister müssten nicht zwangsläufig übereinstimmen. Auch ergäben sich die maßgeblichen Informationen des Transparenzregisters nicht bereits aus anderen Registern. Hinsichtlich der in Rede stehenden OHGs und KGs ergäben sich zwar Informationen über die persönliche Haftung des Klägers bzw. dessen Stellung als Kommanditist; diese seien aber nicht gleichzusetzen mit denjenigen als wirtschaftlich Berechtigter im Transparenzregister: Dem Transparenzregister sei die genaue Höhe der Kapitalanteile des Klägers an der wirtschaftlichen Einheit zu entnehmen. Das Stiftungsverzeichnis könne nicht herangezogen werden, es werde in § 22 Abs. 1 GwG gerade nicht als Vergleichsregister genannt – was die Beklagte in ihren Anwendungshinweisen auch an anderer Stelle berücksichtige. Bei einigen Gesellschaften sei ein Bezug zum Kläger nur über eine dritte Gesellschaft herstellbar. Mittelbare Beteiligungsstrukturen reichten aber nicht aus. Insofern stelle sich auch die Grundsatzfrage: Wenn mit einer Zusammenschau unterschiedlicher Eintragungen im Handelsregister auf den wirtschaftlich Berechtigten geschlossen werden könne und dürfe, laufe die Beschränkungsmöglichkeit leer und das Transparenzregister wäre letztlich überflüssig. Eine solche Wertung widerspreche aber auch der Sicht des Gesetzgebers, der die Mitteilungspflichten in § 20 Abs. 2 GwG aF ersatzlos gestrichen habe. Bei auch von der Beklagten genannten fünf Gesellschaften sei erst aus dem Transparenzregister der Bezug zum Kläger ersichtlich. Die Schutzbedürftigkeit des Klägers hänge nicht von der Werthaltigkeit der wirtschaftlichen Einheit ab; sie könne sich auch aus einer Kumulierung von mehreren, für sich genommen wenig werthaltigen wirtschaftlichen Einheiten ergeben. Die Argumentation, mit der die Beklagte einen Bezug zum Kläger herstellen wolle, trage teilweise nicht.
[21] Der Kläger beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 12.3.2019 zu den Antragsnummern N01 (D. Beteiligungs-KG, M.), N02 (U. GmbH & Co. KG, K.), N03 (I. GmbH & Co. KG, K.), N04 (S. E. GmbH & Co. KG, E.), N05 (Einkaufscenter J. Immobilienverwaltung GmbH & Co. KG, L.), N06 (Q. D. Stiftung (gemeinnützig), O.), N07 (U. Beteiligungs-GmbH, K.), N08 (ehemals: A. Beteiligungs GmbH, Z.) und N09 (S. Verwaltungs- GmbH, E.) und N10 (X. Beteiligungs GmbH, L.), jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 10.9.2019 des Bundesverwaltungsamts zu den Aktenzeichen TR3000-00/19 (D. Beteiligungs-KG, M.), TR3000-00/19 (U. GmbH & Co. KG, K.), TR3000-00/19 (I. GmbH & Co. KG, K.), TR3000-00/19 (S. E. GmbH & Co. KG, E.), TR3000- 00/19 (Einkaufscenter J. Immobilienverwaltung GmbH & Co. KG, L.), TR3000-00/19 (Q. D. Stiftung (gemeinnützig), O.), TR3000-00/ 19 (U. Beteiligungs-GmbH, K.), TR3000-00/19 (R. P. GmbH & Co. KG, Y., – ehemals: A. Beteiligungs GmbH, Z.) und TR3000-00/19 (S. Verwaltungs-GmbH, E.) und TR 3000-00/19 (X. Beteiligungs GmbH, L.), aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Einsichtnahme in das Transparenzregister betreffend die Vereinigungen D. Beteiligungs- KG, M., U. GmbH & Co. KG, K., I. GmbH & Co. KG, K., S. E. GmbH & Co. KG, E., Einkaufscenter J. Immobilienverwaltung GmbH & Co. KG, L., Q. D. Stiftung (gemeinnützig), O., U. Beteiligungs- GmbH, K., R. P. GmbH & Co. KG, Y., (ehemals: A. Beteiligungs GmbH, Z.) und S. Verwaltungs-GmbH, E., und X. Beteiligungs GmbH, L., vollständig zu beschränken.
[22] Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
[23] Zur Begründung trägt sie unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide vor, der Kläger habe eine – wenn auch ausreichende abstrakte – Gefährdung nicht hinreichend dargelegt, auch dafür bedürfe es konkreter Anhaltspunkte. Auch reiche ein schutzwürdiges Interesse nicht aus, sondern es müsse sich um ein überwiegendes Interesse handeln. Dies gebe der Vortrag des Klägers nicht her. Die Berufung auf ein außerordentlich großes Vermögen sei allein nicht genügend; dies sei nur ein Indiz. Aus der Tatsache der wirtschaftlichen Berechtigung an einer konkreten Rechtseinheit (hier den Handelsgesellschaften) ergäben sich keine Rückschlüsse auf das Vermögen des Klägers; dazu müsse die Rechtseinheit selbst besonders vermögenshaltig sein. Dazu fehlten – bis auf die D.-Beteiligungs-KG und die Q.- D. Stiftung, denen jeweils eine zentrale Bedeutung in der Unternehmensgruppe des Klägers zugeschrieben werde – die notwendigen Angaben. Erforderlich sei die Darlegung bzw. der Rückschluss auf eine spezifische Gefährdung dergestalt, dass die mögliche Einsichtnahme die stets gegebene abstrakte Gefahr in Bezug auf den konkreten wirtschaftlich Berechtigten erhöhe.
[24] Unabhängig davon würden die Angaben die spezifische abstrakte Gefahr für den Kläger nicht erhöhen. Insofern seien nach der zugrunde liegenden Vierten Geldwäscherichtlinie, „außergewöhnliche Umstände“ erforderlich, was der deutsche Gesetzgeber in § 23 GwG umgesetzt habe. Diese Gefahrenabwägung und diese hohen Anforderungen habe der Richtliniengeber auch durch die Fünfte Geldwäscherichtlinie bestätigt. Auch dies habe der Bundesgesetzgeber bei der Umsetzung berücksichtigt. Daher gehe das Argument des Klägers fehl, wegen der Absenkung der Anforderungen an das Einsichtsrecht durch jedermann müssten auch korrespondierend die Maßstäbe für das überwiegende Interesse des wirtschaftlich Berechtigten abgesenkt werden. Auf andere Entführungs- oder Gefährdungsfälle komme es nicht an, nach der Begründung der TrEinV sei allein maßgeblich, ob der wirtschaftlich Berechtigte bereits in der Vergangenheit Opfer der Katalogstraftaten geworden sei. Auch nehme die Indizwirkung solcher Fälle ab, je länger sie in der Vergangenheit zurück lägen.
[25] Die Maßstäbe des § 51 BMG seien nicht übertragbar, diese Norm gehe nicht auf eine Unionsrichtlinie zurück. Die Beklagte müsse wegen der unionsrechtlichen Anforderungen die restriktive Beschränkung der Einsichtnahme gewährleisten; diese sei als Ausnahmefall anzusehen. Dafür reiche die abstrakte Zugehörigkeit zu einer Gruppe nicht aus; bei einer anderen Sicht wäre der effet utile gefährdet. Überdies sei der Gefahrenbegriff des § 51 BMG weiter gefasst und die im Melderegister gespeicherten Daten seien umfangreicher als diejenigen im Transparenzregister. Auch bestehe keine Bindungswirkung hinsichtlich der Gefährdungsbeurteilung oder Gefahranalyse durch andere Behörden.
[26] Des Weiteren mangele es an der nach dem Willen des Richtliniengebers und des Bundesgesetzgebers erforderlichen Kausalität der Eintragung (und Einsichtnahme) in das Transparenzregister für die geltend gemachte Gefährdung. In das Transparenzregister eingetragene, aber öffentlich bekannte Tatsachen – wie beim Kläger – wirkten nicht gefahrerhöhend. Nicht allein aufgrund der Eintragung komme es zu der Gefährdung; dies sei aber Voraussetzung für die Beschränkung nach § 23 Abs. 2 S. 1 GwG. Unabhängig von den fehlenden Tatbestandsvoraussetzungen habe die Beklagte hilfsweise eine Interessenabwägung vorgenommen; auch diese sei zu Lasten des Klägers ausgegangen. Maßgebliche Parameter seien dabei das unionsrechtlich verankerte Transparenzinteresse (welches nur für außergewöhnliche Umstände beschränkt werden dürfe) und das schutzwürdige Interesse des wirtschaftlich Berechtigten. Als Ausnahmetatbestand sei dabei die Beschränkungsmöglichkeit restriktiv auszulegen. Nicht erforderlich sei eine Beschränkung dann, wenn das Ziel (Schutz des wirtschaftlich Berechtigten) dadurch nicht erreicht werden könne. Dies sei dann der Fall, wenn die entsprechenden Daten bereits allgemein bekannt seien und sich die Daten anhand seriöser Quellen überprüfen ließen. Der Umstand, dass der Kläger mit Abstand der reichste Deutsche sei, sei allgemein bekannt. Die Beklagte dürfe auch hier die Wertung des § 23 Abs. 2 S. 3 GwG berücksichtigen. In der dort genannten Konstellation finde keine Einzelfallprüfung mehr statt. Die Beklagte dürfe keine Abwägung vornehmen. Die im Rahmen der Handelsregistereinträge für die D. Beteiligungs-KG veröffentlichten Daten des Klägers als persönlich haftendem Gesellschafter (vollständiger Name, vollständiges Geburtsdatum und Wohnort mit Adresse) gingen über das hinaus, was Gegenstand einer Einsichtnahme ins Transparenzregister (wirtschaftliche Berechtigung, vollständiger Name, Geburtsmonat, Geburtsjahr und Wohnsitzland) sein könne. Hinsichtlich der D. Beteiligungs- KG – insoweit sei das vollständige Geburtsdatum, der Wohnort und die Eigenschaft als Komplementär im Handelsregister veröffentlicht – ergebe sich so kein zusätzliches Gefährdungspotenzial. Dies müsse aber auch in den Verfahren betreffend die anderen Gesellschaften Berücksichtigung finden. Ein potentieller Täter würde sich mit den wesentlich „ergiebigeren“ Daten der D. Beteiligungs-KG zufriedengeben und nicht noch zusätzlich Daten über das Transparenzregister zu erlangen suchen. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Daten in den öffentlichen Registern nach § 22 Abs. 1 GwG mit denen nach dem Transparenzregister gegebenenfalls zu offenbarenden identisch oder deckungsgleich seien.
[27] Die Transparenzpflicht aus § 20 Abs. 1 GwG wie das Recht auf Einsichtnahme nach § 23 Abs. 1 S. 1 GwG seien auch nicht verfassungswidrig oder europarechtswidrig. Maßstab sei insoweit allein Art. 8 GrCh – nicht jedoch das nationale Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das vom Kläger bemühte Recht auf informationelle Selbstbestimmung unterliege ebenso wie die Gewährleistungen der Europäischen Grundrechtscharta Einschränkungsmöglichkeiten. Diese seien in den Regelungen des GwG und der Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung bzw. den genannten Richtlinien zur Geldwäsche zu sehen, die den hochrangigen Zielen der Verhinderung der Terrorismusfinanzierung und der Geldwäsche, aber auch der Verhinderung von Steuerstraftaten und letztlich der Gewährleistung des Vertrauens in die Finanzmärkte dienten. Das europäische Primärrecht lasse dem bundesdeutschen Gesetzgeber angesichts der vielen zwingenden Vorgaben der Geldwäscherichtlinien wenig Spielraum. Die Regelungen im GwG seien angesichts der Zielsetzung verhältnismäßige Einschränkungen des Art. 8 GrCh – aber auch des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Bei den betroffenen Daten (Vorund Nachnamen, Monat und Jahr der Geburt, Wohnsitzland, Staatsangehörigkeit sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses) handele es sich nicht um Daten aus dem höchstpersönlichen Bereich, sondern um reine Identifizierungsdaten aus dem Bereich der wirtschaftlichen Betätigung, mithin der Betätigung im sozialen Bereich, deren Schutzniveau eher geringer zu veranschlagen sei.
[28] Aufgrund der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2022 werde die Entscheidungspraxis der Beklagten weiter erläutert: Entscheidende Frage im Rahmen eines Beschränkungsantrags sei, ob die Einsichtnahme in die Daten des Transparenzregister das Risiko, Opfer einer der Katalogstraftaten zu werden, begründe oder erhöhe. Dabei sei eine differenzierende Betrachtung geboten. So komme es zu einer Beschränkung, wenn über die Vermögenslage des wirtschaftlich Berechtigten in der Öffentlichkeit wenig bekannt sei und durch die Einsichtnahme offenbar würde, dass eine wirtschaftliche Berechtigung bestehe und diese ein erhebliches Vermögen vermittle. Auch komme eine Beschränkung in Betracht, wenn zwar über die Vermögenslage des wirtschaftlich Berechtigten bereits viel in der Öffentlichkeit bekannt sei, aber nicht über die betreffenden Daten, wie zB der volle Name der Person, ihr Geburtsdatum oder ihr Wohnort. Weiter von Relevanz sei, welche Informationen sich schon aus anderen Registern ergeben würden. Vor diesem Hintergrund würden die bekannten sehr vermögenden Personen nicht per se von den Beschränkungsmöglichkeiten ausgenommen. Nach diesen abstrakten Maßstäben führe die Eintragung in das Transparenzregister für die hier im Streit befindlichen wirtschaftlichen Einheiten schon teilweise nicht zu einer Risikoerhöhung. Hinsichtlich fünf der transparenzpflichtigen Rechtseinheiten ergäben sich die maßgeblichen Informationen zu dem Kläger ohnehin schon aus anderen öffentlichen Registern, die Eintragung in das Transparenzregister wirke daher nicht gefahrerhöhend. Dies gelte für die Q. D. Stiftung, die D. Beteiligungs-KG, die X. Beteiligungs-GmbH, die Einkaufscenter J. Immobilienverwaltung GmbH & Co. KG sowie die zwischenzeitlich auf die N. GmbH & Co. KG (ehemals
[29] Auf ein „individuelles Transparenzbedürfnis“ (in der mündlichen Verhandlung von dem erkennenden Gericht „Unbescholtenheit“ genannt) komme es nicht an. Es sei bereits nicht klar, ob diese Umstände bei der wirtschaftlichen Einheit oder beim wirtschaftlich Berechtigten vorliegen müssten. Auch komme es nach der Ausrichtung der Geldwäscherichtlinien und des GwG allein auf ein allgemeines Transparenzinteresse an, das keiner Relativierung zugänglich sei. Die Beschränkung sei nur als enge Ausnahmeregelung vorgesehen. Das Risiko von Geldwäsche lasse sich nicht mit einer spezifischen gesellschafsform in Zusammenhang bringen – auch wenn es in bestimmten Sektoren ein gesteigertes Risiko gebe.
[30] Die von der Klägerseite ins Feld geführte Abschaffung des § 20 Abs. 2 GwG aF (danach habe keine Mitteilungspflicht zum Transparenzregister bestanden, wenn die Informationen bereits aus Handelsregister o. ä. ersichtlich gewesen seien) beruhe allein auf der Vernetzung der europäischen Transparenzregister (TraFinG BT-Drs. 19/ 28164, 29 f.).
[31] Das Gericht hat am 1.12.2022 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Beteiligten haben auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.
[32] Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
[33] Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
[34] Die Klage bleibt erfolglos, sie ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).
[35] I. Die Klage auf Beschränkung der Einsichtnahme in das Transparenzregister ist zulässig.
[36] Statthafte Klageart für den auf die Beschränkung nach § 23 Abs. 2 S. 1 GwG gerichteten Anspruch ist die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO. Insofern gilt nichts anderes als für die Eintragung einer Auskunftssperre in das Melderegister nach § 51 BMG. Diese stellt einen Verwaltungsakt dar. Hierbei handelt es sich um einen konstitutiven Rechtsakt der Meldebehörde, der die Anforderungen an eine Regelung mit Außenwirkung im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG erfüllt, da hiermit die gegenüber Dritten wirkende Anordnung verbunden ist, die Anschrift des Klägers nicht bekannt zu geben (BVerwG Urt. v. 21.6.2006 – 5 C 5.05, juris Rn. 12; ebenso OVG Schleswig BeckRS 2016, 52589 Rn. 66; VG Würzburg BeckRS 2020, 39888 Rn. 17; Beck- OKGwG/Korte, Stand 1.3.2024, GwG § 23 Rn. 59).
[37] Es besteht auch das notwendige Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Verfolgung des Beschränkungsanspruchs. Die von den Beteiligten breiter diskutierte Frage, ob dem Kläger angesichts der maximalen Beschränkungsdauer von drei Jahren, auf die die Zeit der vorläufigen Beschränkung ab Dezember 2017 anzurechnen war (§ 14 TrEinV in der bis zum 22.3.2023 geltenden aF), noch ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite stand, stellt sich nicht mehr. Die entsprechende Reglung in § 13 TrEinV nF – gültig ab 23.3.2023 – bestimmt nunmehr, dass nach Abs. 1 die Angaben im Transparenzregister nach Eingang eines nicht offensichtlich unzulässigen oder unbegründeten Antrags vorläufig gesperrt werden. Die vorläufige Sperre nach Abs. 1 bleibt nach § 13 Abs. 2 S. 2 TrEinV bei Ablehnung des Antrags bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung bestehen. Die Beschränkung der Einsichtnahme ist auf drei Jahre befristet, § 13 Abs. 3 S. 1 TrEinV; auf diesen Zeitraum ist die Zeit der vorläufigen Sperre nach Abs. 1 anzurechnen, § 13 Abs. 3 S. 2 TrEinV. Nach der neuen Regelung des § 13 Abs. 3 S. 3 TrEinV wird, wenn der Zeitraum der vorläufigen Sperre nach Abs. 1 länger als drei Jahre dauert, die Beschränkung abweichend von § 13 Abs. 3 S. 1 TrEinV auf drei Monate befristet. Bei einem Obsiegen des Klägers verbleiben ihm drei Monate, dann muss er einen neuen Antrag stellen; dies reicht für die Annahme des Rechtsschutzbedürfnisses aus. Ob die auf der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 1.12.2022 beruhende (vgl. Begründung zur Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung nF vom 16. Mai 2023, BAnz. AT vom 31.5.2023 B1, S. 2), in der auf die Bedenken des Gerichts zu einer Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG genügenden Ermächtigungsgrundlage für einzelne Regelung der Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung aF rekurriert wird, Änderung des § 13 TrEinV verfassungsmäßig im Hinblick auf den effektiven Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung – Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 1 Abs. 1 GG – verhältnismäßig ist, bedarf keiner Entscheidung. Insofern ist allerdings darauf hinzuweisen, dass angesichts der gerichtsbekannten Dauer bereits der von der Beklagten und dem Bundesverwaltungsamt geführten Verwaltungsverfahren der Dreijahreszeitraum regelmäßig vorgerichtlich ausgeschöpft wird und den Antragstellern nach einem obsiegenden Urteil nur wenige Monate bleiben, in denen die Beschränkung der Einsichtnahme besteht. So wird der die Beschränkung Begehrende in eine permanente Antragsschleife geschickt – zumal die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angegeben haben, den meisten Anträgen werde nicht entsprochen. Die Befristungsregelung soll der Überprüfung der Gefährdungslage nach § 23 Abs. 2 GwG dienen (vgl. BMF Begründung der Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung aF zu § 14 Abs. 3, BAnz. AT vom 22.12.2021 B1, S. 7); diese Überprüfung der Gefährdungslage ist aber bei einer stattgebenden Entscheidung des Gerichts wegen des für die Verpflichtungsklage maßgeblichen Zeitpunkts der letzten mündlichen Verlandung erst zeitnah erfolgt.
[38] II. Die Klage ist aber unbegründet; die Bescheide der Beklagten vom 12.3.2019, jeweils in der Gestalt der Widerspruchsbescheide des Bundesverwaltungsamts vom 10.9. 2019 sind im Ergebnis rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 und 2 VwGO. In diesem besonders gelagerten Fall besteht kein Anspruch des Klägers auf die Beschränkung der Einsichtnahme in das Transparenzregister für die streitgegenständlichen wirtschaftlichen Einheiten.
[39] Rechtsgrundlage für den Beschränkungsanspruch ist § 23 Abs. 2 S. 1 GwG: Auf Antrag des wirtschaftlich Berechtigten beschränkt die registerführende Stelle die Einsichtnahme in das Transparenzregister und die Übermittlung der Daten nach § 19 Abs. 1 GwG vollständig oder teilweise, wenn ihr der wirtschaftlich Berechtigte darlegt, dass der Einsichtnahme und der Übermittlung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten entgegenstehen, § 23 Abs. 2 S. 1 GwG. Schutzwürdige Interessen liegen nach § 23 Abs. 2 S. 2 GwG vor, wenn
[40] 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einsichtnahme und Übermittlung den wirtschaftlich Berechtigten der Gefahr aussetzen würde, Opfer einer der folgenden Straftaten zu werden:
a) eines Betrugs (§ 263 des Strafgesetzbuchs),
b) eines erpresserischen Menschenraubs (§ 239a des Strafgesetzbuchs),
c) einer Geiselnahme (§ 239b des Strafgesetzbuchs),
d) einer Erpressung oder räuberischen Erpressung (§§ 253, 255 des Strafgesetzbuchs),
e) einer strafbaren Handlung gegen Leib oder Leben (§§ 211, 212, 223, 224, 226, 227 des Strafgesetzbuchs),
f) einer Nötigung (§ 240 des Strafgesetzbuchs),
g) einer Bedrohung (§ 241 des Strafgesetzbuchs) oder 2. der wirtschaftlich Berechtigte minderjährig oder geschäftsunfähig ist.
[41] Schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten liegen nach § 23 Abs. 2 S. 3 GwG nicht vor, wenn sich die Daten bereits aus den in § 22 Abs. 1 GwG genannten Registern ergeben. Die Beschränkung der Einsichtnahme und Übermittlung nach S. 1 ist nicht möglich gegenüber den in Absatz 1 S. 1 Nr. 1 aufgeführten Behörden und gegenüber Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 7 sowie gegenüber Notaren § 23 Abs. 2 S. 4 GwG.
[42] § 23 Abs. 2 S. 1 GwG setzt Art. 30 Abs. 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 (modifiziert) um. Nach dieser Norm können die Mitgliedstaaten für außergewöhnliche, nach nationalem Recht festzulegende Umstände, unter denen der wirtschaftliche Eigentümer durch den Zugang einem unverhältnismäßigen Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Schutzgelderpressung, Schikane, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde, oder für den Fall, dass der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder anderweitig geschäftsunfähig ist, im Einzelfall eine Ausnahme von dem vollständigen oder teilweisen Zugang zu den Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer vorsehen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Ausnahmen nach eingehender Bewertung der außergewöhnlichen Natur der Umstände gewährt werden. Rechte auf eine verwaltungsrechtliche Prüfung des Beschlusses über die Ausnahme und auf einen wirksamen Rechtsbehelf werden gewahrt.
[43] Die vom Kläger begehrte vollständige Beschränkung der Einsichtnahme verlangt zudem auf der Rechtsfolgenseite eine Ermessensreduzierung auf Null. § 23 Abs. 2 GwG ist hinsichtlich des „Ob“ der Beschränkung als gebundene Entscheidung ausgestaltet. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der nationalen Regelung („beschränkt, … wenn“) und ist angesichts der europarechtlichen Prägung durch Art. 30 Abs. 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 (modifiziert) auch gefordert: Wenn die hohen Anforderungen der „außergewöhnlichen Umstände“ vorliegen, muss eine Beschränkung erfolgen. Insoweit handelt es sich bei § 23 Abs. 2 S. 1 GwG um eine Koppelungsvorschrift, bei der die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen die Entscheidung (hier hinsichtlich des Ob) determiniert (vgl. Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB), BVerwGE 39, 355 = BGHZ 58, 399 = NJW 1972, 1411; BVerwGE 107, 164 (167 f.) = NVwZ-RR 1999, 124).
[44] Hingegen räumt § 23 Abs. 2 S. 1 GwG nach seinem Wortlaut („ganz oder teilweise“) der Beklagten Ermessen hinsichtlich des Umfangs der Beschränkung ein. Daher muss für die vom Kläger begehrte vollständige Beschränkung der Einsichtnahme eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben sein.
[45] Auf der Tatbestandsseite sind die Interessen des europäischen Gesetzgebers an die mit einer möglichst hohen Transparenz verbundene Abschreckungswirkung (vgl. Erwägungsgrund 4 der Richtlinie (EU) 2018/843) mit den Belangen des wirtschaftlich Berechtigten, insbesondere dessen Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. Erwägungsgrund 5 der Richtlinie (EU) 2018/843) in den Blick zu nehmen. Für die Parameterbildung in beiderlei Hinsicht kommt es auf die Einsichtsmöglichkeiten in das Transparenzregister nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 GwG an; unter anderem gegenüber den in Nr. 1 genannten Stellen – Behörden und Gerichten sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die öffentliche Versteigerungen durchführen – kann die Einsichtnahme nicht beschränkt werden, § 23 Abs. 2 S. 4 GwG.
[46] Die materiellen Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 S. 1 und 2 GwG iVm § 14 TrEinV müssen in Bezug auf die Einsichtnahme von Mitgliedern der Öffentlichkeit im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GwG und in Bezug auf die Einsichtnahme von Verpflichteten im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GwG vorliegen. Nach § 23 Abs. 1 S. 1 GwG ist die Einsichtnahme gestattet Kontrollbehörden, Gefahrenabwehrbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten (Nr. 1), den Verpflichteten (Nr. 2) und allen Mitgliedern der Öffentlichkeit (Nr. 3). In der Ursprungsfassung des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GwG hieß es noch, dass die Einsichtnahme „jedem, der der registerführenden Stelle darlegt, dass er ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme hat“ eröffnet sei. Dabei ist hinsichtlich der Gefährdungseinschätzung von der alten Fassung des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GwG auszugehen, welche die Möglichkeit der Einsichtnahme nur bei berechtigtem Interesse eröffnet.
[47] Denn diese Ursprungsfassung ist nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 22.11.2022 wieder maßgeblich:
[48] Der EuGH hat mit Urteil vom 22.11.2022 in den verbundenen Rechtssachen C-37/20 – WM – und C-601/20 – Sovim SA – gegen Luxemburg Business Registers entschieden, dass die Bestimmung in Art. 30 Abs. 5 S. 1 lit. c der Richtlinie (EU) 2015/849 (modifiziert) mit Art. 7 und 8 GrCh mangels Erforderlichkeit und Angemessenheit unvereinbar ist, soweit allen Mitgliedern der Öffentlichkeit (= § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GwG) voraussetzungslos die Einsichtnahme gestattet ist (vgl. EuGH RFamU 2023, 130 mAnm Maume).
[49] Denn auch die deutsche Umsetzung des erweiterten Einsichtsrechts der Öffentlichkeit in § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GwG ist europarechtswidrig, weil sie gegen Art. 7 und Art. 8 GrCh verstößt. Bei einer Vorlage nach Art. 267 AEUV käme der EuGH für die deutsche Regelung zu demselben Ergebnis wie für die luxemburgische, so dass von der Situation des acte éclairé auszugehen ist: Der EuGH hat bereits in einem identischen Fall entschieden, so dass eine Vorlage entbehrlich ist (EuGH BeckRS 1982, 108239 – Cilfit).
[50] Der nationale Gesetzgeber hat § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GwG bislang nicht an die EuGH-Entscheidung angepasst, obwohl er im Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität (Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz – FKBG) vom 6.12.2023 (BT-Drs. 20/ 9648) in Art. 18 (S. 53) auch § 23 GwG geändert und dabei die Entscheidung des EuGH in den Blick genommen hat (BTDrs. 20/9648, 75). Die Regelung zum Zugang von Mitgliedern der Öffentlichkeit zum Transparenzregister bei Nachweis eines berechtigten Interesses wurde ausdrücklich nicht in den Gesetzentwurf aufgenommen. Hintergrund hierfür ist, dass zunächst die Finalisierung und Verabschiedung des geplanten EU-Legislativpakets im Hinblick auf den Zugang der Öffentlichkeit zum Transparenzregister und im Hinblick auf die Definition eines berechtigten Interesses abgewartet werden soll. Bis dahin werde die geltende Regelung des GwG unionsrechtskonform, d. h. im Sinne EuGH-Urteils ausgelegt und eine Einsichtnahme für Mitglieder der Öffentlichkeit ermöglicht, die ein berechtigtes Interesse an einer Einsichtnahme darlegen.
[51] Bis dahin sollen nach Auffassung des federführenden Bundesministeriums der Finanzen (BMF) die Anforderungen des EuGH im „Rahmen einer unionsrechtskonformen Verwaltungspraxis umgesetzt“ werden, so BMF, Begründung zur Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung nF vom 16.5.2023, BAnz. AT v. 31.5.2023 B 1, S. 2.
[52] Die vor diesem Hintergrund zu bewertende Beschränkung der Einsichtnahme nach § 23 Abs. 2 GwG erfordert eine zweistufige Prüfung (vgl. BeckOK GwG/Korte, Stand 1.3.2024, GwG § 23 GwG Rn. 33).
[53] Zunächst müssen schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten bestehen (Stufe 1). Weiterhin müssen diese schutzwürdigen Interessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls gegenüber den Interessen an der Einsichtnahme in das Transparenzregister und der Übermittlung der Daten überwiegen (Stufe 2). Bei den überwiegenden schutzwürdigen Interessen im Sinne des § 23 Abs. 2 S. 1 GwG handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die keinen Beurteilungsspielraum zulassen und gerichtlich unbeschränkt zu kontrollieren sind (vgl. Lorenz DStR 2020, 2258 (2259)).
[54] Schutzwürdige Interessen des Klägers gem. § 23 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GwG liegen nicht vor. Vom Bestehen solcher Interessen ist auszugehen, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Betroffenen vorliegen, durch die Einsichtnahme und Übermittlung der Daten Opfer einer Katalogstraftat zu werden. Erforderlich ist das Bestehen einer abstrakten Gefahr, die durch mögliche Einsichtnahmen und Datenübermittlungen begründet oder signifikant erhöht wird. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Kläger ist zwar abstrakt gefährdet. Es mangelt indes an der nach § 23 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GwG erforderlichen Kausalität.
[55] Der Gefahrenbegriff der Norm ist nicht im Sinne einer konkreten Gefahr im polizeirechtlichen Sinne zu verstehen. Forderte man nämlich eine hinreichend wahrscheinliche Straftatbegehung in absehbarer Zeit, käme der Antrag, die Einsichtnahme zu beschränken, stets zu spät. § 23 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GwG könnte seinen Sinn und Zweck, den wirtschaftlich Berechtigten präventiv zu schützen, nicht erfüllen. Vielmehr reicht eine abstrakte Gefahr aus (vgl. Kotzenberg/ Lorenz NJW 2017, 2433 (2437); Figura aaO (sic!)§ 23 GwG Rn. 9; Lorenz DStR 2020, 2258 (2260); BeckOK GwG/Korte GwG § 23 Rn. 31; Zentes/Glaab/Schweinitz/Posdorfer GwG, 3. Aufl. 2022, GwG § 23 Rn. 41.
[56] Eine abstrakte Gefahr im Sinne des § 23 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GwG ist dann gegeben, wenn der wirtschaftlich Berechtigte nach allgemeiner Lebenserfahrung typischerweise Opfer einer der Katalogstraftaten werden könnte. Erforderlich sind hinreichend dichte Tatsachenfeststellungen, aus denen sich das Vorliegen einer solchen abstrakten Gefahr ergibt. Das erforderliche Begründungsniveau kann nicht schematisch beurteilt werden. Pauschale Kriterien oder Grenzwerte bestehen nicht. Letztlich kommt es in einer Gesamtschau der Indizien darauf an, ob der Vortrag des wirtschaftlich Berechtigten außergewöhnliche Umstände zu belegen vermag.
[57] Diese hohen Anforderungen betreffend die tatsächliche Grundlage der Gefahrenprognose ergeben sich aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 23 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GwG. Eine Ausnahme von dem Zugang zum Transparenzregister setzt nach Art. 30 Abs. 9 der Richtlinie (EU) 2015/ 849 (modifiziert) voraus, dass außergewöhnliche Umstände bestehen; diese Umstände sind nach dem nationalen Recht festzulegen. Auch muss es sich um ein „unverhältnismäßiges Risiko“ handeln, Opfer der genannten Straftaten zu werden. Die Mitgliedstaaten haben sicherzustellen, dass die Ausnahmen nur nach eingehender Bewertung der außergewöhnlichen Natur der Umstände gewährt werden. Nach Art. 30 Abs. 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 müssen also im Einzelfall Tatsachen vorliegen, die sich aus objektiver Sicht deutlich von den durchschnittlichen Verhältnissen von wirtschaftlich Berechtigten unterscheiden. Die Tatsachen müssen dazu imstande sein, eine Gefahr des wirtschaftlich Berechtigten zu begründen, Opfer der einschlägigen Straftaten zu werden, die über das allgemeine Lebensrisiko signifikant hinausgeht. Der entsprechende Nachweis obliegt den wirtschaftlich Berechtigten; diese müssen die außergewöhnlichen Umstände konkret, präzise und substantiiert angeben (vgl. im Einzelnen Generalanwalt Pitruzzella Schlussantrag vom 20.1.2022 – C- 37/20; C-601/20, BeckRS 2022, 428; siehe zudem Frey CCZ 2018, 170 (172 f.)).
[58] Diese Auslegung des Unionsrechts konkretisiert die Anforderungen an den Tatsachenvortrag in Bezug auf § 23 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GwG. Ermöglicht wird dies durch den insoweit offenen Wortlaut des § 23 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GwG. Eine solche Auslegung ist geboten, um den Ausnahmecharakter der Regelung sicherzustellen (vgl. grundlegend zur richtlinienkonformen Auslegung nur EuGH NJW 1984, 2021, Grabitz/Hilf/Nettesheim/Nettesheim Recht der EU, Stand 8/2021, AEUV Art. 288 Rn. 133 ff. mwN).
[59] Gemessen daran trägt der Kläger hinreichend dichte Tatsachen im Sinne des § 23 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GwG vor. In einer Gesamtschau der vorgebrachten Indizien liegen auf Seiten des Klägers bereits außergewöhnliche Umstände vor. Der Kläger ist öffentlich als einer der vermögendsten Deutschen mit einem geschätzten Vermögen im Milliardenbereich bekannt. Sein Vermögen ist wiederholt Gegenstand medialer Berichterstattung gewesen. Das öffentliche Interesse an der Familie des Klägers ist seit Jahren enorm. Das zeigt sich anhand wiederholter Berichterstattung zur D.- Gruppe, wobei regelmäßig das erhebliche Privatvermögen des Klägers sowie andere private Details der Familie des Klägers im Fokus stehen. Das ZDF veröffentlichte xxxx mit „Die C.-Story“ eine fast dreiviertelstündige Dokumentation zu dem sog. „Phantom“ Q. D. All dies ist durch die Anlagen zur Klageschrift K 13 und K 14 (Blatt 109 ff. der Gerichtsakte) belegt. In Bezug auf die jüngere Vergangenheit ist auf eine Sendung vom xx. xx.xxxx im SWR hinzuweisen.
[60] Auch die FAZ vom xx. xx.xxxx berichtete ausführlich über den Kläger; auch hieraus ergibt sich, dass er Bürger von E. – einer Stadt mit xxx.xxx Einwohnern – ist. Im Handelsblatt erschien im xx.xxxx eine Laudatio auf den Kläger, die sein unternehmerisches Wirken nachvollzieht (https:// www…. (Internetquelle entfernt)).
[61] Er gehört einer Gruppe äußerst vermögender Individuen bzw. erheblich vermögender Familien an, bei denen bereits die Lebenserfahrung nahelegt, dass Angehörige dieser Gruppe stets der zumindest abstrakten Gefahr ausgesetzt sind, Opfer einer der in § 23 Abs. 2 S. 2 GwG genannten Straftaten zu werden. So ist insbesondere die Gefahr, Opfer einer Straftat mit erpresserischem Charakter zu werden, umso höher, je größer das öffentlich bekannte Vermögen des Opfers resp. seiner Familie ist. Diese besondere Gefährdung im Hinblick auf Entführungen und/oder Erpressungen ist aus öffentlichen Quellen bekannt und hat sich in der Vergangenheit wiederholt durch gegen Angehörige der benannten Gruppe verübte Straftaten realisiert. Zudem sind in Anbetracht des hohen Ranges der insbesondere in § 23 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 lit. e GwG in Bezug genommenen Schutzgüter nach allgemeinen gefahrenabwehrrechtlichen Grundsätzen geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts bzw. der Konkretisierung der Gefahr zu stellen. Für Leib und Leben einer Person mit öffentlich bekanntem Vermögen im genannten Ausmaß besteht danach zumindest abstrakt eine anhaltende Gefährdung als mögliches persönliches Ziel krimineller Handlungen.
[62] Ein schutzwürdiges Interesse des Klägers ist auch nicht nach § 23 Abs. 2 S. 3 GwG ausgeschlossen, wonach schutzwürdige Interessen nicht vorliegen, wenn sich die Daten bereits aus den in § 22 Abs. 1 GwG genannten Registern ergeben. Ein solcher Ausschluss setzt voraus, dass Eintragungen in ein Register im Sinne des § 22 Abs. 1 GwG vorliegen, die Daten in den in § 22 Abs. 1 GwG genannten Registern dieselbe Rechtseinheit betreffen und sich die Daten aus der entsprechenden Eintragung im Transparenzregister vollständig schon aus einem anderen öffentlichen Register ergeben. Erforderlich ist eine Deckungsgleichheit der Eintragungen im Transparenzregister zu einer konkreten Rechtseinheit und Eintragungen zu dieser Einheit in einem der in § 22 Abs. 1 GwG genannten Register. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. In Bezug auf keine der betroffenen Rechtseinheiten ergeben sich alle Daten aus dem Transparenzregister aus einem in § 22 Abs. 1 GwG genannten Register. Für die D. Beteiligungs-KG ergibt sich die im Transparenzregister ausgewiesene Staatsangehörigkeit des Klägers nicht aus dem Eintrag im Handelsregister; gleiches gilt für die Einkaufscenter J. Immobilienverwaltung GmbH & Co. KG und die N. GmbH & Co KG. Im Handelsregistereintrag der U. GmbH & Co. KG ist der Kläger nicht genannt; gleiches gilt für die U. Beteiligungs- GmbH, die I. GmbH & Co. KG, die S. E. GmbH & Co. KG, die S. Verwaltungs-GmbH und die X. Beteiligungs-GmbH. Die Q. D. Stiftung (gemeinnützig) ist nicht in einem in § 22 Abs. 1 GwG genannten und allein für § 23 Abs. 2 S. 3 GwG maßgeblichen Register eingetragen.
[63] Das Gericht musste nicht entscheiden, ob eine teleologische Reduktion des § 23 Abs. 2 S. 3 GwG hinsichtlich des Erfordernisses der Deckungsgleichheit der Registereintragungen vorzunehmen ist, soweit diese nur insoweit nicht vorliegt, als zur Identifikation der Person des wirtschaftlich Berechtigten lediglich eingeschränkt verwendbare Daten wie etwa der Geburtsmonat oder die Staatsangehörigkeit betroffen sind. Dafür spräche, dass allein die aus dem Transparenzregister zusätzlich zu gewinnende Angabe der Staatsangehörigkeit bei der erforderlichen gefahrenspezifischen Auslegung des § 23 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Nr. 1 GwG ein äußerst geringes Gefährdungspotential entfaltet.
[64] Denn es besteht nicht die bereits nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Nr. 1 GwG erforderliche Kausalität zwischen der Möglichkeit zur Einsichtnahme resp. Übermittlung der Daten und der relevanten Gefahr. Insoweit ist zwar die plausible Darlegung hinreichend, dass die Gefahr des Schadenseintritts aufseiten des wirtschaftlich Berechtigten durch die Einsichtnahme in das Transparenzregister signifikant erhöht wird. Unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm ist nicht erforderlich, dass die abstrakte Gefahr für den wirtschaftlich Berechtigten allein durch die Zugänglichkeit von Eintragungen in das Transparenzregister begründet wird. Im Falle einer gefahrbegründenden allgemeinen öffentlichen Informationslage besteht die nach § 23 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Nr. 1 GwG erforderliche Kausalität vielmehr auch dann, wenn eine signifikante Gefahrerhöhung durch die Möglichkeit zur Einsichtnahme und Übermittlung der Eintragungen angenommen werden kann. Eine solche kann sich etwa daraus ergeben, dass Registereintragungen verwertbare Angaben zum Vermögensumfang oder zur Person und zu regelmäßigen Aufenthaltsorten des wirtschaftlich Berechtigten enthalten.
[65] Im Hinblick auf die wiederholte Berichterstattung über den Kläger und sein Vermögen in einer Vielzahl von auch überregional verbreiteten Medien liegt eine signifikante gefahrbegründende oder -erhöhende Wirkung der Eintragungen in das Transparenzregister über Namen, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit und Wohnort des Klägers als entscheidende Identifizierungsdaten jedoch nicht vor. Soweit Angaben zu Namen, Geburtsjahr und Heimatort eines äußerst vermögenden wirtschaftlich Berechtigten auf gesicherter Grundlage öffentlich bekannt sind wie im Fall des Klägers –, bestehen keine durch etwaige Einsichtnahmen in das Transparenzregister signifikant erhöhte abstrakte Gefahr in Bezug auf Katalogstraftaten gem. § 23 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Nr. 1 GwG und damit kein überwiegendes Interesse. Name, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit und Wohnort des Klägers sind öffentlich bekannt und durch einfachste Recherchen ermittelbar. Es besteht diesbezüglich auch eine hinreichend verdichtete und gesicherte Informationslage, die auf überregionale journalistische Berichterstattung unter anderem auch verschiedener öffentlich-rechtlicher Anstalten gestützt werden kann. So macht auch der Kläger selbst geltend, es sei bekannt, dass er Eigentümer der D. Gruppe sei. Die dazu etwa durch online-Recherchen zugängliche seriöse Berichterstattung umfasst auch Alter und Wohnort des Klägers sowie dessen Staatsangehörigkeit.
[66] Eine gefahrbegründende oder -erhöhende Wirkung der Angaben ergibt sich auch nicht aus einer etwaigen besonderen Zuverlässigkeit angesichts des öffentlichen Charakters des Transparenzregisters. Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 23 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Nr. 1 GwG erfordern eine gefahrenspezifische Auslegung des Kausalitätskriteriums. Danach ist grundsätzlich nicht die Herkunft, sondern die angenommene Zuverlässigkeit einer Information ausschlaggebend für das nach § 23 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Nr. 1 GwG relevante Gefahrenpotential. So können Eintragungen in öffentliche Register angesichts der erhöhten Glaubwürdigkeit, die mit dem öffentlichen Charakter des Registers einhergeht, durchaus im Einzelfall Gefahren für wirtschaftlich Berechtigte begründen oder erhöhen. Eine solche Wirkung ist indes in den Fällen auszuschließen, in denen auch ohne die Einsichtnahme in das Transparenzregister eine hinreichend zuverlässige und gesicherte Informationslage besteht. Entscheidend ist, inwieweit mögliche Einsichtnahmen zur Verwirklichung krimineller Zwecke nach § 23 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GwG verwendbar sind und eine diesbezügliche Gefahr begründen oder signifikant erhöhen. Es ist bereits nicht plausibel dargelegt, dass entsprechende Tatplanungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von der Verfügbarkeit bestimmter Informationen im Transparenzregister abhängig gemacht werden, soweit zuverlässige Informationen über die Person des wirtschaftlich Berechtigten anderweitig hinlänglich und sogar verlässlich zugänglich sind.
[67] Insoweit kann auch dahinstehen, ob etwaige im Handelsregister verfügbare Identifizierungsdaten hinsichtlich der Person des Klägers eine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GwG ausschließen können oder ob § 23 Abs. 2 S. 3 eine solche Berücksichtigung der Eintragungen aus den in § 22 GwG genannten Registern ausschließt.
[68] Eine signifikante Risikoerhöhung ergibt sich darüber hinaus nicht aus den Angaben im Transparenzregister, die Schlüsse auf den Vermögensumfang des Klägers zulassen. Auch insoweit ist erforderlich, dass die durch Einsichtnahme in das Transparenzregister zugänglichen Daten die abstrakte Gefahr für den Kläger begründen oder signifikant erhöhen, Opfer einer Katalogstraftat zu werden. Dies kann der Fall sein, soweit das Transparenzregister eine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigten einer besonders werthaltigen Rechtseinheit ausweist. Ein solches Gefahrenpotential begründen indes solche Eintragungen nicht, die öffentlich bereits als äußerst vermögend bekannte Individuen als wirtschaftlich Berechtigte konkreter Rechtseinheiten ausweisen. So liegt der Fall jedoch hier. Soweit über den Kläger als einen der vermögendsten Deutschen berichtet wird und entsprechende Informationen sich unabhängig vom Inhalt des Transparenzregisters mit hinreichender Gewissheit durch öffentlich zugängliche und verlässliche Quellen bestätigen lassen, erscheint ausgeschlossen, dass eine Einsichtnahme in das Transparenzregister die für den Kläger bestehende abstrakte Gefahr signifikant erhöht. Die in Bezug auf den angenommenen Vermögensumfang des Klägers relevanten Eintragungen in das Transparenzregister können eine solche Wirkung hier bereits deshalb nicht entfalten, weil sie keine über den öffentlich weithin bekannten Informationsstand hinausreichenden Einsichten in die Vermögensumstände des Klägers eröffnen, die nachvollziehbar zur Verwirklichung der in § 23 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GwG genannten Straftaten motivieren könnten.
[69] Dies gilt gleichermaßen für die Daten, die nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 3 GwG den nach dem GwG Verpflichteten sowie allen Mitgliedern der Öffentlichkeit zur Einsichtnahme offenstehen. Gem. § 23 Abs. 1 S. 4 iVm § 19 Abs. 1 Nr. 4, GwG zählen dazu für beide einsichtnahmeberechtigten Gruppen Angaben zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses an einer konkreten Rechtseinheit. Diese lassen etwa über die Angabe einer Beteiligung an der jeweils betroffenen Vereinigung oder über konkrete Angaben zum Kapitalanteil des Klägers Rückschlüsse auf dessen Vermögensumfang zu. So geht aus den Eintragungen zur D. Beteiligungs-KG, zur S. Verwaltungs-GmbH, zum S. E. GmbH & Co. KG, zur B. Beteiligungs-GmbH sowie zum Einkaufscenter J. Immobilienverwaltung GmbH & Co. OHG und zur N. GmbH & Co. KG eine prozentuale Angabe zur Beteiligung des Klägers hervor, die jeweils abstrakt geeignet erscheint, den Schluss auf ein erhebliches Vermögen des Klägers zuzulassen. Es wird deutlich, dass der Kläger hohe Anteile an werthaltigen Rechtseinheiten hält. Eine signifikante Gefahrerhöhung in Bezug auf potentiell gegen den Kläger und sein Vermögen gerichtete Straftaten ergibt sich daraus insoweit nicht, als durch die genannten Eintragungen vermittelten Informationen die spezifische Gefahr nach § 23 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GwG potentiellen Tätern kein Anreiz zur Tatverwirklichung vermittelt wird, der nicht bereits durch das öffentlich bekannte Vermögen des Klägers im mittleren zweistelligen Milliardenbereich etabliert würde. Zudem erscheint die Annahme, dass ein potentieller Täter im Zuge einer Recherche über ein seit Jahrzehnten als äußerst vermögend bekanntes potentielles Tatopfer wie den Kläger gerade die Angaben im Transparenzregister zum Ausgangspunkt einer etwaigen Tatplanung machte, nicht hinreichend lebensnah. Die bloß entfernt liegende Möglichkeit einer solchen Verwendung der Eintragungen erhöht die ohnehin bestehende abstrakte Gefahr für den Kläger jedenfalls nicht signifikant. Dem steht nicht entgegen, dass § 23 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GwG seiner Tatbestandsstruktur nach von der Möglichkeit der Begründung und Erhöhung derartiger Gefahren durch Angaben im Transparenzregister ausgeht. Ein gesetzgeberischer Wille, ohnehin bestehende abstrakte Gefahren für als vermögend bekannte Einzelpersonen weitgehend auch im Rahmen von Beschränkungsanträgen zu berücksichtigen, kommt in der Norm nicht zum Ausdruck. Vielmehr ist § 23 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GwG als restriktiver Ausnahmetatbestand konzipiert.
[70] Eine signifikante Gefahrerhöhung ergibt sich erst recht nicht aus den hier streitigen Eintragungen im Übrigen, welche allein eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung des Klägers an konkreten Rechtseinheiten (Q. D. Stiftung
[71] Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen besteht aufseiten des Klägers jedenfalls kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse gem. § 23 Abs. 2 S. 1 GwG. In der Sache sieht § 23 Abs. 2 S. 1 GwG eine Abwägung zwischen den schutzwürdigen Interessen des wirtschaftlich Berechtigten und den öffentlichen Interessen an der Einsichtnahme vor (s. auch Krais CCZ 2017, 98 (105 f.); BeckOK GwG/Korte GwG § 23 Rn. 32).
[72] Der Beklagten steht auch im Rahmen dieser Abwägung jeweils kein Beurteilungsspielraum zu (vgl. Lorenz, DStR 2020, 2258 (2259)).
[73] Das Merkmal des „Überwiegens“ der schutzwürdigen Interessen des wirtschaftlich Berechtigten befindet sich auf der Tatbestandsseite des § 23 Abs. 2 S. 1 GwG. Jedenfalls eröffnet es kein verwaltungsbehördliches Ermessen im Sinne des § 40 VwVfG. Als unbestimmter Rechtsbegriff ist das Merkmal gemäß Art. 19 Abs. 4 GG der Garantie effektiven Rechtsschutzes unterworfen. Anhaltspunkte dafür, bei der Auslegung und Anwendung des Merkmals verwaltungsbehördliche Beurteilungsspielräume anerkennen zu können, bestehen nicht. Die Entscheidung erfordert weder eine spezifische Sachkunde noch eine subjektive Wertung. Soweit sie prognostischen Charakter hat, liegt diese Prognose im Kern im Sicherheitsrecht, das regelmäßig keine verwaltungsbehördlichen Beurteilungsspielräume vermittelt (vgl. Schoch/ Schneider/Riese VerwaltungsR, Stand 2/2019, VwGO § 114 Rn. 155).
[74] Auch aus dem zugrundeliegenden Unionsrecht ergibt sich nichts anderes. Vielmehr fordert Art. 30 Abs. 9 S. 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 (modifiziert) explizit, dass die Rechte auf eine verwaltungsrechtliche Prüfung des Beschlusses über die Ausnahme und auf einen wirksamen Rechtsbehelf gewahrt werden müssen. Innerhalb dieses Rahmens richtet sich der gerichtliche Kontrollumfang nach dem nationalen Recht (vgl. allgemein BVerwG NVwZ 2014, 589 Rn. 33; BVerwG NVwZ 2016, 161 Rn. 21; Schoch/Schneider/ Riese VwGO § 114 Rn. 112).
[75] Die Verwaltungsgerichte dürfen und müssen die Abwägung demnach vollständig überprüfen. Hat die registerführende Stelle keine Abwägung getroffen, können die Verwaltungsgerichte die Abwägung selbst treffen.
[76] Überwiegen die schutzwürdigen Interessen, stehen sie der Möglichkeit der Einsichtnahme dem Grunde nach entgegen und führen zu einem Beschränkungsanspruch nach § 23 Abs. 2 S. 2 GwG. Die Abwägung hat sowohl das abstrakte Gewicht der gegenüberstehenden Interessen wie auch alle konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Sie ist verfassungsrechtlich vorstrukturiert. Die Gestattungen der Einsichtnahme in das Transparenzregister nach § 23 Abs. 1 GwG greifen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der wirtschaftlich Berechtigten in Gestalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG bzw. gemäß Art. 7 und Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCH) ein. Der gesetzmäßige Zugang zum Transparenzregister schmälert nämlich die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. dazu Lorenz DStR 2020, 2258 (2261 f.); BeckOK GwG/Korte GwG § 23 Rn. 8; Generalanwalt Pitruzzella Schlussantrag v. 20.1.2022 – C-37/20; C-601/20, BeckRS 2022, 428 Rn. 84 ff.), und stellt mit der Übermittlung der personenbezogenen Daten an Dritte einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar (vgl. EuGH RFamU 2023, 130 mAnm Maume Rn. 40 ff., 44).
[77] Dieser Eingriff ist gerechtfertigt. Aufgrund der vergleichbaren Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) an die Rechtfertigung kann in diesem Fall letztlich dahinstehen, ob das nationale oder europäische Grundrechtsregime anzuwenden ist (vgl. zur Abgrenzung hier nur BVerfG NJW 2020, 300 Rn. 40 ff.), wobei mangels einer vollständigen unionsrechtlichen Determination der Regelung des § 23 Abs. 2 GwG eine Prüfung primär am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes naheliegt. Insoweit greift die Vermutung, dass das Schutzniveau der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durch die Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes mitgewährleistet ist (s. BVerfG NJW 2020, 300 Rn. 42 f., 55).
[78] Der Eingriff verletzt nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung darf nach dem Bundesverfassungsgericht nur aufgrund eines Gesetzes im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weitergehen, als es zum Schutz des öffentlichen Interesses unerlässlich ist (vgl. BVerfG NJW 2022, 2978; Dürig/Herzog/Scholz/Di Fabio GG, Stand 1/2024, GG Art. 2 Abs. 1 Rn. 179, 181).
[79] Die Ablehnung der Beschränkungsanträge des Klägers verfolgt hier legitime Transparenzinteressen; sie ist dazu geeignet und erforderlich. Das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung wird durch sie nicht in unangemessener Weise eingeschränkt. Das unionsrechtlich verankerte öffentliche Transparenzinteresse überwiegt das Interesse des Klägers an einer Beschränkung der Möglichkeit der Einsichtnahme und Übermittlung der hier streitigen Angaben im Transparenzregister.
[80] Auf Seiten des Klägers besteht zwar ein gewichtiges Interesse am Schutz seiner personenbezogenen Daten. Die öffentliche Abrufbarkeit von Informationen über seine Person und den Umfang seines Vermögens zieht eine abstrakte Dauergefahr der Begehung von Katalogstraftaten nach § 23 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GwG nach sich. Zwar liegen keine eigenständigen Grundrechtseingriffe darin, dass wirtschaftlich Berechtigte durch Einsichtnahmen in das Transparenzregister der Gefahr ausgesetzt werden, Opfer einer Straftat im Sinne von § 23 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 lit. a bis g GwG zu werden. Die Begehung der Straftaten wird staatlicherseits weder imperativ vorgegeben, noch final oder unmittelbar herbeigeführt. Auch ist eine ungewollte Auslösung der Straftaten dem Staat nicht zuzurechnen (vgl. Sachs/Sachs GG, 9. Aufl. 2021, Vorb. zu Abschn. I Rn. 90; BVerfG NJW 2018, 2312 Rn. 44).
[81] Dennoch begründet die Gefahr im Sinne des § 23 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GwG – auch im Vorfeld des Schadenseintritts – grundrechtliche Beeinträchtigungen, je nach Strafnorm insbesondere von Art. 2 Abs. 2 S. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6, Art. 16, Art. 17 Abs. 1 GrCH. Diese Beeinträchtigungen lösen abstrakte staatliche Schutzpflichten aus, die konkret von Gesetzgeber und Verwaltung nicht verletzt werden dürfen. Diese Schutzpflichten verschärfen die Rechtfertigungsanforderungen an den Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. allgemein zu staatlichen Schutzpflichten bei Risiken und Gefahren BVerfG NVwZ 2011, 991 Rn. 37; BVerfGE 157, 30 = NJW 2021, 1723 Rn. 143 ff.; allgemein zu derartigen kumulierenden Belastungswirkungen Winkler, JA 2014, 881 ff.; Ruschemeier Der additive Grundrechtseingriff, 2019, S. 125 ff.).
[82] Es besteht im vorliegenden Fall indes keine herausgehobene Eingriffsintensität. Die nach § 19 Abs. 1 GwG im Transparenzregister zugänglichen Angaben betreffen sämtlich allein die Sozialsphäre des Klägers. Damit ist ein Bereich umschrieben, der von der sozialen Umwelt nicht ohne Weiteres abgeschirmt werden kann. Der staatliche Zugriff auf diesen Bereich unterliegt nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz keinen besonders qualifizierten Rechtfertigungsanforderungen (vgl. Dürig/Herzog/Scholz/Di Fabio GG Art. 2 Abs. 1 Rn. 160).
[83] So liegt der Fall auch hier. Allgemeine personenbezogene Daten wie Name, (unvollständiges) Geburtsdatum, Wohnort und Staatsangehörigkeit sowie Angaben zu wirtschaftlichen Interessen des Klägers berühren im vorliegenden Fall zwar dessen Geheimhaltungsinteressen. Sie sind nach ihrer Art und ihrem Umfang indes nicht in besonderer Weise gefahrenträchtig und gehen nicht in wesentlichem Ausmaß über die zur Person und zum Vermögen des Klägers öffentlich bekannten und jederzeit zugänglichen Informationen hinaus. Für die Mitglieder der Öffentlichkeit einsehbar sind ausschließlich Daten, die im Zusammenhang mit der Identität und der Geschäftstätigkeit der wirtschaftlich Berechtigten stehen. Sie geben keine nähere Auskunft über deren Privatleben. Sie ermöglichen für sich genommen auch keinen exakten Überblick über die Vermögensverhältnisse des Betroffenen. Weiterhin ist die Einsichtnahmemöglichkeit bei unionsrechtskonformer Auslegung ihrer rechtlichen Grundlage in § 23 Abs. 1 GwG mit dem Zweck verbunden, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Die Transparenzpflicht besteht überhaupt nur, weil der Betroffene wirtschaftlich Berechtigter einer Vereinigung ist. Zudem bestehen gesetzliche Schutzinstrumente, welche der Wahrung der Interessen der wirtschaftlich Berechtigten dienen. So müssen sich die Einsichtnehmenden nach § 23 Abs. 4 GwG vorab registrieren und können von den wirtschaftlich Berechtigten nach § 23 Abs. 8 GwG erfragt werden.
[84] Als Gegengewicht sind in der Rechtfertigungsprüfung die Interessen der Öffentlichkeit und der Gesellschaft an der Einsichtnahme in das Transparenzregister zu berücksichtigen. Einsichtnahmen in das Transparenzregister sollen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindern. Ziel des Registers ist es, das Vertrauen in die Integrität der Geschäftstätigkeit und des Finanzsystems zu stärken und den Missbrauch von Wirtschaftseinheiten zum Zweck der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen (vgl. BT-Drs. 18/11555, 89; Art. 1 Abs. 1 der Vierten Geldwäscherichtlinie und Erwägungsgrund 30 der Fünften Geldwäscherichtlinie; Pitruzzella Schlussantrag v. 20.1.2022 – Rs. C-37/20; C-601/20, BeckRS 2022, 428 Rn. 139 ff.).
[85] Dabei soll nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 (modifiziert) durch die Transparenz auch eine starke abschreckende Wirkung entfaltet werden. Speziell zu dem Ziel, das mit dem durch Art. 1 Nr. 15 Buchst. c der RL 2018/843 eingeführten Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer verfolgt wird, heißt es im 30. Erwägungsgrund dieser Richtlinie, dass durch einen solchen Zugang zunächst „eine größere Kontrolle der Informationen durch die Zivilgesellschaft (einschließlich Presse und zivilgesellschaftlichen Organisationen) ermöglicht und das Vertrauen in die Integrität der Geschäftstätigkeit und des Finanzsystems gestärkt [wird]“. Des Weiteren „kann“ durch den fraglichen Zugang „insofern ein Beitrag zur Bekämpfung des Missbrauchs von Gesellschaften und anderen juristischen Personen und ähnlichen Rechtsvereinbarungen für die Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung geleistet werden, als Ermittlungen erleichtert und Reputationseffekte bewirkt werden können, da jedem, der Geschäfte abschließen könnte, die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer bekannt ist“. Schließlich wird durch diesen Zugang „auch eine zeitnahe und effiziente Verfügbarkeit von Informationen für Finanzinstitute sowie Behörden, einschließlich Behörden von Drittländern, die an der Bekämpfung solcher Straftaten mitarbeiten, erleichtert“ und dieser Zugang „würde dazu beitragen, Ermittlungen in Bezug auf Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten und Terrorismusfinanzierung durchzuführen“. Zudem erläutert der 31. Erwägungsgrund der RL 2018/843, dass „(d)ie mögliche Verbesserung des Vertrauens in die Finanzmärkte … als positiver Nebeneffekt und nicht als Zweck erhöhter Transparenz angesehen werden (sollte), der darin besteht, ein Umfeld zu schaffen, das weniger leicht für die Zwecke von Geldwäschern und Geldgebern des Terrorismus genutzt werden kann“. Demnach will der Unionsgesetzgeber dadurch, dass er den Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer vorsieht, die Geldwäsche und die Terrorismusfinanzierung verhindern, indem er mit erhöhter Transparenz ein Umfeld schafft, das weniger leicht für diese Zwecke genutzt werden kann. Dabei handelt es sich um eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung, die auch schwere Eingriffe in Persönlichkeitsrechte rechtfertigen kann (vgl. EuGH RFamU 2023, 130 mAnm Maume Rn. 59 mwN).
[86] Zweck des Transparenzregisters ist es gerade, die hinter komplexen wirtschaftlichen und gesellschaftsrechtlichen Strukturen stehenden natürlichen Personen für bestimmte Einsichtnahmeberechtigte auszuweisen. Eine Einschränkung dieses unionsrechtlich als besonders gewichtig ausgewiesenen Gemeinwohlaspekts soll nur im Falle außergewöhnlicher Umstände in Betracht kommen. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass eine besonders tiefgreifende Einschränkung des Transparenzinteresses darin läge, Angaben zu äußerst vermögenden Individuen mit einer Vielzahl von Beteiligungen an verschiedenen Rechtseinheiten für bestimmte Einsichtsberechtigte unzugänglich zu machen. Es käme in diesem Fall zu einer Einschränkung der Transparenz gerade in Bezug auf verzweigte wirtschaftliche und gesellschaftsrechtliche Strukturen, die eine einheitlich wirtschaftlich berechtigte natürliche Person nicht aus sich heraus erkennen lassen.
[87] Kein anderes Ergebnis rechtfertigt die Erwägung, dass die unbeschränkte Zugänglichkeit der Angaben im Transparenzregister auch unbescholtenen wirtschaftlich Berechtigten eine Pflicht zur Duldung fremdbestimmter Verwendung und ggf. Verbreitung personenbezogener Daten auferlegt. Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, der einen solchen Zugriff auf personenbezogene Daten ausschließlich für den Fall vorangegangenen deliktischen Verhaltens des Berechtigten erlaubt. Vielmehr ist der Zugriff auf personenbezogene Daten aus dem Bereich der Sozialsphäre unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch zur Verfolgung von Gemeinwohlzwecken von hinreichendem Gewicht statthaft (vgl. auch EuGH RFamU 2023, 130 mAnm Maume Rn. 63 f.).
[88] Insoweit stellt sich der Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung des Klägers durch die Einsichtnahmemöglichkeit von Verpflichteten im Sinne § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GwG auch als angemessen dar. Die Beklagte verletzt nicht ihre Schutzpflichten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Geheimhaltungsinteressen des Klägers bei näherer Betrachtung nicht besonders hoch ausfallen (vgl. allgemein zur Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls in der Abwägung BeckOK GwG/Korte GwG § 23 Rn. 34).
[89] In Abwägung mit der Gefahr für den Kläger sieht der Gesetzgeber für die Einsichtnahme durch Verpflichtete genügende Schutzvorkehrungen vor. Die Einsichtnahme der Verpflichteten bezweckt die Geldwäschebekämpfung in spezifischer Weise und dient der Erfüllung der Sorgfaltspflichten des § 10 Abs. 1 GwG. Personell berechtigt sind ausschließlich die Gewerbe und Berufe nach § 2 Abs. 1 GwG. Die Einsichtnahme ist nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GwG nur gestattet, sofern die Verpflichteten der registerführenden Stelle darlegen, dass diese zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten in einem der in § 10 Abs. 3 und Abs. 3a GwG genannten Fälle erfolgt. Insofern müssen die Verpflichteten etwa glaubhaft machen können, dass sie mit dem wirtschaftlich Berechtigten eine Geschäftsbeziehung begründen. Die Einsichtnahme der Verpflichteten ist streng zweckgebunden; § 23 Abs. 6 S. 2 GwG stellt klar, dass sie ausschließlich zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten des jeweiligen Verpflichteten erfolgt (vgl. zum Ganzen BT-Drs. 18/11555, 88, 132 f.; BeckOK GwG/ Korte GwG § 23 Rn. 18; Zentes/Glaab/Schweinitz/Posdorfer GwG § 23 Rn. 31).
[90] Diese gesetzlichen Schutzvorkehrungen reduzieren etwaige aus den Angaben im Transparenzregister resultierende Gefahren für den Kläger auf ein zumutbares Maß.
[91] Nichts anderes gilt für im Hinblick auf einen Eingriff in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung bei einer Einsichtnahme durch den in § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GwG umschriebenen Personenkreis. Dabei ist – wie oben dargelegt – von einer Eingrenzung abweichend von der positivgesetzlichen Formulierung „3. allen Mitgliedern der Öffentlichkeit“ auszugehen; mithin ist nunmehr aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 22.11.2022 von einer richtlinienkonformen Auslegung und Anwendung auszugehen (so auch der Schriftsatz der Beklagtenseite vom 29.11.2022) und ein berechtigtes Interesse an einer Einsichtnahme zu fordern. Bei dieser höhere Anforderungen stellenden Praxis – so versteht das Gericht die Entscheidung des EuGH (vgl. RFamU 2023, 130 mAnm Maume Rn. 55, 58 f., 63 f., 67, 72 und insbesondere Rn. 74) –, ist davon auszugehen, dass bei der Forderung eines berechtigten Interesses der Mitglieder der Öffentlichkeit keine Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des so umschriebenen Einsichtsrechts mit Art. 7 iVm 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bestehen. Dem schließt sich das erkennende Gericht an.
[92] Die Vermutung der Mitgewährleistung der Gewährleistungen der Grundrechtecharta der Europäischen Union ist nicht widerlegt. Die primärrechtlich gewährleisteten Grundsätze der Zweckbindung und der Datenminimierung bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (vgl. auch Art. 5 Abs. 1 lit. b und c DSGVO) als Ausprägungen der Aspekte der Geeignetheit und Erforderlichkeit von Eingriffen in das Recht auf Schutz personenbezogener Daten gem. Art. 7 iVm Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entsprechen wertungsmäßig den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit von Eingriffen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 1 GG iVm Art. 2 Abs. 1 GG.
[93] Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
[94] Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO iVm § 709 ZPO.
[95] Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen; die Fragen der Anforderungen an die Beschränkung der Einsichtnahme in das Transparenzregister sind bislang in der Rechtsprechung nicht geklärt und für eine Vielzahl der bei dem erkennenden Gericht anhängigen Verfahren von Bedeutung.
Bernhard Stehfest*
Der Kläger, einer der vermögendsten Deutschen, beantragt die vollständige Beschränkung der Einsichtnahme in das Transparenzregister für zehn seiner wirtschaftlichen Einheiten. Er gilt als „extrem öffentlichkeitsscheu, verschleiert seine Identität und lehnt alle Arten von Interviews ab.“ Er argumentiert, dass ihn die Offenlegung seiner Daten im Transparenzregister der Gefahr aussetze, insbesondere aufgrund seines Vermögens Opfer von Katalogstraftaten des § 23 Abs. 2 GwG zu werden (Rn. 9 des Urteils). Er macht geltend, dass die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Transparenzregister kausal für die Gefährdung sei, unabhängig von bereits verfügbaren ähnlichen Angaben in digitalen Medien oder anderen öffentlichen Registern. Er verweist auf Entführungen und Erpressungen vergleichbar Vermögender (Familien Oetker, Quand, von Metzler, Würth). Seine schutzwürdigen Interessen überwögen jene der in § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 GwG aufgeführten Verpflichteten sowie der Mitglieder der Öffentlichkeit. Ferner argumentiert der Kläger mit dem hier betroffenen hohen Rechtsgut des Lebens, was zu einer Absenkung der Anforderungen an die Darlegung des Schutzinteresses führe. Mit Blick auf öffentlich zugängliche Daten anderer Register verweist er darauf, dass sich Angaben zu Art und Umfang seines jeweiligen wirtschaftlichen Interesses erst vollständig aus dem Transparenzregister ergäben. Auch macht er geltend, dass die Regelungen zur Transparenzpflicht und das Einsichtnahmerecht verfassungs- und unionsrechtswidrig seien, da sie gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstießen (Rn. 9).
Die Beklagte, die Bundesanzeiger Verlag GmbH als registerführende Stelle, argumentiert, dass der Kläger eine abstrakte Gefährdung nicht hinreichend dargelegt habe, sich ein Bezug der genannten Entführungsfälle zum Kläger nicht herstellen lasse. Ein großes Vermögen allein sei nicht ausreichend für eine Beschränkung und diene lediglich als Indiz (Rn. 23). Sie betont, dass die im Transparenzregister eingetragenen Informationen – insbesondere über Wikipedia – bereits öffentlich bekannte Tatsachen darstellten und damit ihrerseits nicht gefahrerhöhend wirkten (Rn. 26). Weder begründe noch erhöhe die Einsichtnahme ins Register im vorliegenden Fall das Risiko, Opfer einer Katalogstraftat zu werden. Eine Beschränkung komme überhaupt nur in Betracht, wenn über die Vermögenslage oder über die betreffenden Registerdaten des wirtschaftlich Berechtigten in der Öffentlichkeit wenig bekannt sei. Überdies sei für einige der betroffenen Gesellschaften von Relevanz, dass sich Informationen bereits aus anderen Registern, insbesondere dem Handelsregister, ergeben würden. Die Öffentlichkeit der streitgegenständlichen Daten über öffentliche Register schließe das Bestehen schutzwürdiger Interessen des Klägers aus. Die Beklagte verweist auf das unionsrechtlich verankerte Transparenzinteresse, das nur für außergewöhnliche Umstände beschränkt werden dürfe (Rn. 26). Solche lägen hier nicht vor. Sie argumentiert, dass die Transparenzpflicht und das Einsichtnahmerecht nicht verfassungs- oder europarechtswidrig seien, da sie verhältnismäßige Einschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung darstellten (Rn. 27).
Das Gericht weist die zulässige Klage als unbegründet ab. Aus Sicht des Gerichts wurde der Tatsachenvortrag den Anforderungen des Ausnahmecharakters der Regelung nicht gerecht. Es führt aus, dass die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 S. 1 GwG als Rechtsgrundlage für den Beschränkungsanspruch nicht erfüllt seien. Ferner betont es, dass die materiellen Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 S. 1 und 2 GwG iVm § 14 TrEinV sowohl in Bezug auf die Einsichtnahme von Mitgliedern der Öffentlichkeit als auch von Verpflichteten vorliegen müssten (Rn. 46).
Das Gericht interpretiert den Gefahrenbegriff in § 23 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GwG als abstrakte Gefahr, nicht als konkrete Gefahr im polizeirechtlichen Sinne (Rn. 55). Es fordert hinreichend dichte Tatsachenfeststellungen, die das Vorliegen einer abstrakten Gefahr belegen (Rn. 56).
Mit Blick auf das Vorliegen schutzwürdiger Interessen erkennt das Gericht an, dass der Kläger als einer der vermögendsten Deutschen mit einem geschätzten Vermögen im Milliardenbereich hinreichend dichte Tatsachen im Sinne des § 23 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GwG vorträgt (Rn. 59). Es sieht eine abstrakte Dauergefahr für den Kläger, Opfer einer der Katalogstraftaten zu werden (Rn. 80). Im Weiteren verneint das Gericht das Vorliegen schutzwürdiger Interessen iSv. § 23 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GwG, da es an der erforderlichen Kausalität zwischen Einsichtnahme und Gefahrerhöhung mangele (Rn. 54). Für keine der streitgegenständlichen Rechtseinheiten sieht das Gericht Deckungsgleichheit der im Transparenzregister einsehbaren Daten mit jenen der in § 22 Abs. 1 GwG genannten Register (vgl. Rn. 62). Insoweit liege zumindest in den Vorgaben des § 23 Abs. 2 S. 3 GwG nicht der Grund für die Unbegründetheit des Beschränkungsantrags. Es argumentiert, dass die bereits öffentlich bekannten Informationen über den Kläger so umfassend seien, dass die zusätzlichen Angaben im Transparenzregister keine signifikante Gefahrerhöhung darstellten (Rn. 65-68).
Das Gericht berücksichtigt die EuGH-Entscheidung vom 22.11.2022 (RFamU 2023, 130 mAnm Maume), die eine Einschränkung des voraussetzungslosen Zugangs zum Transparenzregister für die Öffentlichkeit fordert (Rn. 48-52). Es geht von einer richtlinienkonformen Auslegung aus, die ein berechtigtes Interesse für die Einsichtnahme durch Mitglieder der Öffentlichkeit verlangt (Rn. 91). Es nimmt eine Abwägung zwischen den schutzwürdigen Interessen des Klägers und den öffentlichen Interessen an der Einsichtnahme vor (Rn. 71-76). Dabei betont es das hohe Gewicht des unionsrechtlich verankerten Transparenzinteresses (Rn. 84-89) und stellt fest, dass die Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers verhältnismäßig sind (Rn. 92).
Auch sieht das Gericht die Regelungen zur Einsichtnahme in das Transparenzregister als verhältnismäßig an. Es argumentiert, dass die betroffenen Daten des Klägers lediglich seine Sozialsphäre betreffen und keinen besonders qualifizierten Rechtfertigungsanforderungen unterliegen (Rn. 82-83). Zudem betont es die Bedeutung der Transparenz für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Rn. 84).
Im Ergebnis sieht das Gericht keinen Anspruch des Klägers auf Beschränkung der Einsichtnahme in das Transparenzregister. Es sieht die Ablehnung der Beschränkungsanträge durch die Beklagte als rechtmäßig an, da sie legitime Transparenzinteressen verfolge und das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung nicht in unangemessener Weise einschränke.
Zur Einordnung der Entscheidung: Grundsätzlich enthält sie wenig Überraschendes. Zwar bescheinigt das Gericht dem Kläger, als Angehöriger „einer Gruppe äußerst vermögender Individuen bzw. erheblich vermögender Familien“ (Rn. 61) stets einer abstrakten Gefahr ausgesetzt zu sein, Opfer einer Katalogstraftat des § 23 Abs. 2 S. 2 GwG zu werden. Schutzwürdige Interessen des Klägers lägen jedoch nicht vor. Auch mangele es an der erforderlichen Kausalität zwischen Begründung bzw. signifikanter Erhöhung der bestehenden abstrakten Gefahr, Opfer eine Katalogstraftat zu werden, und der möglichen Einsichtnahme ins Register (Rn. 54). Das Transparenzinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. So oder so.
Auf drei zentrale Aspekte des Sachverhalts geht das Gericht kaum oder gar nicht ein:
Laut Gericht gilt der Kläger „als extrem öffentlichkeitsscheu, verschleiert seine Identität und lehnt alle Arten von Interviews ab“ (Rn. 7). Diese Umstand wird in die Würdigung der Entscheidungsgründen gar nicht einbezogen. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Interessenabwägung „unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls“ (vgl. § 23 Abs. 2 S. 1 GwG)zu erfolgen hat, solltedem Verhalten des Klägers gegenüber der Medienöffentlichkeit zumindest ansatzweise Aufmerksamkeit geschenkt werden. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass die dem Kläger attestierte öffentliche Bekanntheit seiner Person eine tragende Säule der Entscheidung ist (vgl. insb. Rn. 59 und 60). Nicht zuletzt begründet das Gericht insbesondere mit der „wiederholten Berichterstattung über den Kläger und sein Vermögen in einer Vielzahl von auch überregional verbreiteten Medien“, dass eine Eintragung ins Transparenzregister keine signifikante gefahrbegründende oder -erhöhende Wirkunghabe (Rn. 65).
Hier sollte zumindest ergänzend betrachtet werden, unter welchen Umständen personenbezogene Daten des Klägers in die Öffentlichkeit gelangt sind. Schließlich könnte im Rahmen der Gesamtwürdigung maßgeblich sein, ob die Offenlegung personenbezogener Daten sehenden Auges durch aktive Medienarbeit der betroffenen Person selbst – etwa durch die Produktion einer Homestory oder eine Jubiläumssendung – erfolgt oder aber durch investigativen Journalismus oder gar im Wege Bruchs der Privatsphäre. Der Umstand, dass die Medienöffentlichkeit im vorliegenden Fall offenbar höchst unfreiwillig entstanden ist, sollte hier zumindest in die gerichtlichen Erwägungen einbezogen werden. Ob sich dies im Ergebnis mit Blick auf eine gefahrerhöhende Wirkung des Zugangs zum Registereintrag auswirkt, bliebe abzuwarten. Ganz ausblenden sollte man die umfangreichen Bemühungen des Klägers, seine Privat- bzw. Sozialsphäre zu schützen, jedoch nicht.
Ein weiterer Aspekt erscheint nicht gänzlich ausgeleuchtet worden zu sein: Offenbar gehört der Kläger zu den vermögendsten Einzelpersonen in Deutschland. Damit nimmt er selbst innerhalb der Gruppe jener Menschen, die laut Gericht stets einer abstrakten Gefahr unterliegen, Opfer einer gegen das Vermögen bzw. gegen Leib und Leben gerichteten Straftat zu werden (Rn. 61), eine herausgehobene Stellung ein. Zur Würdigung dieses Umstands bietet der Tatbestand des § 23 Abs. 2 GwG einen prominenten Anknüpfungspunkt. Schließlich ist der konkrete Umfang des Vermögens des wirtschaftlich Berechtigten ein relevanter Faktor der Viktimisierungsgefahr gemäß Katalogtat (vgl. Herzog/Seehafer GwG, 5. Aufl. 2023, GwG § 23 Rn. 33). Für die Frage, ob schutzwürdige Interessen nicht im Einzelfall das Transparenzinteresse der Öffentlichkeit überwiegen, sollte das besondere Interesse von Medien, aber auch seitens Krimineller an einer solch herausgehobenenEinzelperson berücksichtigt werden.
Ist bereits öffentlich bekannt, dass eine Person sehr vermögend ist, hält es das Gericht für ausgeschlossen, dass die auf das Vermögen bezogenen Angaben im Transparenzregister zu einer Gefahrerhöhung führen können (Rn. 68). Nach Einschätzung des Gerichts sei es nicht lebensnah, dass ein Täter bei einer als äußerst vermögend bekannten Person gerade die Angaben im Transparenzregister zum Ausgangspunkt einer Tatplanung mache (Rn. 69). Als mögliche Straftaten scheint das Gericht dabei lediglich Lösegelderpressungen vor Augen zu haben. Bei solchen Taten mag es für den Täter tatsächlich irrelevant sein, aus welchen Beteiligungen sich das Vermögen des Opfers zusammensetzt. Denkbar wären aber auch andere Straftaten, bei denen es durchaus darauf ankommt, dass das potenzielle Opfer – nur aus dem Transparenzregister ersichtlich – (mit einem bestimmten Umfang Kapitalanteile oder Stimmrechte) hinter einer bestimmten wirtschaftlichen Einheit steht, etwa um Entscheidungsprozesse in dieser wirtschaftlichen Einheit zu beeinflussen. Solche Tathergänge hat das Gericht in seiner Würdigung nicht berücksichtigt.
An einem verbreiteten rechtspraktischen Leitsatz lässt die Entscheidung des VG Köln hingegen Zweifel aufkommen. Schließlich galt es bislang als zuträglich, wenn Betroffene zurückgezogen leben und viel dafür tun, dass eigene personenbezogenen Daten nicht in die Öffentlichkeit gelangen. Betroffenen bleibt nicht viel mehr als zu versuchen, auf diese Weise die rechtlichen Voraussetzungen eines Beschränkungsantrags zu erfüllen.
Wie es vermögenden Personen gelingen kann, das eigene Umfeld wirksam vor der Öffentlichkeit zu schützen, ist Gegenstand langjähriger und tiefgreifender Diskussionen betroffener Familien. Hinzu kommen vielfältige Maßnahmen wirksamen medienrechtlichen Anonymitätsschutzes aus der anwaltlichen Beratungspraxis. Vor diesem Hintergrund sollte insbesondere derjenige den Schutz seiner Privat- bzw. Sozialsphäre auch in der Registerpraxis einfordern können, der das Privatleben der Familie gar nicht nach außen trägt und vielmehr zu schützen versucht.
Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache lässt das Gericht die Berufung zu (Rn. 95). Wie gezeigt bietet die nächste Instanz eine ganze Reihe von Anknüpfungspunkten, um die Würdigung des konkreten Einzelfalls zu vertiefen. Es ist zu hoffen, dass davon mehr Klarheit dazu ausgeht, auf welche Weise betroffene Unternehmer die hohen Anforderungen eines Beschränkungsantrags iSd § 23 Abs. 2 GwG tatsächlich erfüllen können.
* Bernhard Stehfest ist Leiter Wirtschaftspolitik der Stiftung Familienunternehmen und Politik.