07/31/2023

Stärkung des Wachstums

Zu Artikel 1: Gesetz zur steuerlichen Förderung von Investitionen in den Klimaschutz

Mit Artikel 1 des Entwurfs soll eine Klimaschutz-Investitionsprämie eingeführt werden, die Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz fördern soll.

§ 5 des Entwurfs für ein Gesetz zur steuerlichen Förderung von Investitionen in den Klimaschutz (Klimaschutz-InvPG-E) beschränkt die Zahl der während des Förderzeitraums möglichen Anträge auf zwei. Damit stehen die Adressaten gegebenenfalls vor der Frage, ob es sinnvoll ist, mit der – zweiten – Antragstellung (und damit mit der Durchführung der effizienzsteigernden Maßnahme) bis zum Ende des auf vier Jahre begrenzten Förderzeitraums zu warten, um sicherzustellen, dass die Prämierung der größten Maßnahmen nicht durch vorangegangene Anträge blockiert wird. Gegebenenfalls würden auch Umstrukturierungen induziert, um zu vermeiden, dass eine Maßnahme wegen einer zuvor geförderten Maßnahme ihre Förderfähigkeit verliert.

Petitum: Die Begrenzung auf maximal zwei Anträge sollte entfallen.

Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a: Geringwertige Wirtschaftsgüter

Gemäß Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a des Entwurfs soll die Wertgrenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter von 800 auf 1000 Euro erhöht werden.

Die Erhöhung der Wertgrenze ist zu begrüßen. Sie trägt inflationsbedingten Preisveränderungen Rechnung und dient insoweit auch dem Bürokratieabbau. Die Wertgrenze sollte in den kommenden Jahren – gerade auch im Hinblick auf den Bürokratieabbau – weiter erhöht werden.

Zu Artikel 3 Nummer 7: § 34a Einkommensteuergesetz, Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne

Mit der Neufassung des § 34a des Einkommensteuergesetzes wird der vielfach geäußerten Kritik (vergleiche hierzu insbesondere: Stiftung Familienunternehmen (Hrsg.): Belastung thesaurierender Personenunternehmen. Reformbedarf bei Sondertarifierung (§ 34a EStG) und Gewerbesteueranrechnung (§ 35 EStG). Erstellt von Prof. Dr. Johanna Hey, München 2020, www.familienunternehmen.de) in insgesamt erfreulicher Weise Rechnung getragen. Dies gilt insbesondere für die Neujustierung des relevanten Gewinnbegriffs im Sinne von § 34a Absatz 2 EStG-E und die Aufhebung des bisherigen sachwidrigen Einschlusses steuerfreier und tarifversteuerter Gewinne im Sinne von § 34a Absatz 4 EStG-E. Die folgenden Anmerkungen beziehen sich daher nur auf einzelne Aspekte der Novellierung. Zu § 34 Absatz 1 EStG-E Der neu einzufügende Satz 3 das § 34a Absatz 1 EStG-E zielt ausweislich der Begründung des Entwurfs (S. 141 f.) darauf ab, in Fällen in denen der Antrag auf die Sondertarifierung erst nach der Beendigung einer Betriebsprüfung gestellt wird, die Entstehung von Erstattungszinsen auszuschließen. Dabei werden jedoch zwei relevante Punkte ausgeblendet. Zum einen führte bislang die schwierige Handhabbarkeit in Verbindung mit dem Damoklesschwert einer verfrühten Nachversteuerung von Teilen des nachzuversteuernden Betrages zu einem so hohen Grad an Unsicherheit, dass Steuerpflichtige schon aus diesem Grund in bestimmten Fällen einen Antrag nach § 34a Absatz 1 Satz 2 EStG erst nach Abschluss einer Betriebsprüfung im Rahmen der Aufhebung des Vorbehaltes der Nachprüfung gestellt haben. Zum anderen ist durch die Absenkung des relevanten Zinssatzes im Sinne von § 238 Absatz 1a in Verbindung mit § 233a der Abgabenordnung ohnehin kein kritikwürdiger Vorteil einer solchen „Gestaltung“ erkennbar. Petitum: Die Einfügung des Satzes 3 sollte daher unterbleiben. Zu § 34a Absatz 6 EStG-E Der Entwurf sieht in § 34a Absatz 6 EStG-E vor, an dem einheitlichen Nachversteuerungssatz in Höhe von 25 Prozent festzuhalten. Die Nachversteuerung zu einem einheitlichen Prozentsatz wird den individuellen Gegebenheiten der betroffenen Steuerpflichtigen nicht gerecht. Dies gilt umso mehr, als sich aus der Kumulation von Thesaurierungssteuersatz und Nachversteuerungssatz schon tariflich eine reine Einkommensteuerbelastung von 46,2175 % ergibt, die somit den höchsten regulären Grenzsteuersatz der Einkommensteuer noch übersteigt. Dies ist auch im Vergleich mit Kapitalgesellschaften nicht sachgerecht. Petitum: Die in der wissenschaftlichen Literatur wiederholt vorgeschlagene individualisierte Nachversteuerung sollte dem Entwurf daher noch hinzugefügt werden. Zu § 34a Absatz 8 EStG-E Absatz 8 des § 34a EStG-E, der den geltenden § 34a Absatz 6 EStG fortführt und erweitert, regelt die Tatbestände der vollständigen oder teilweisen Nachversteuerung des nachversteuerungspflichtigen Betrages.
  1. Rechtsformwechsel: Bedauerlicherweise bleibt der Rechtsformwechsel im Sinne von § 34a Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 (insbesondere Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft) als Nachversteuerungstatbestand erhalten. Hier wäre eine Regelung, den nachversteuerungspflichtigen Betrag in die Kapitalrücklage der Kapitalgesellschaft einzustellen, zur Sicherung der Versteuerung im Moment der Ausschüttung ausreichend. Petitum: Ersatz der Nachversteuerungsregelung § 34a Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 EStG-E durch eine Regelung zur Einstellung des nachversteuerungspflichtigen Betrages in die Kapitalrücklage der Zielgesellschaft.
  2. „zuwachsen“: § 34a Absatz 8 Satz 2 Nummer 3 Satz 2 EStG-E spricht davon, dass der Teil eines Mitunternehmeranteils „dem übrigen Mitunternehmer … zuwächst“. Bislang spricht das Personengesellschaftsrecht in solchen Fällen von einer „Anwachsung“. Um Interpretations- und Anwendungsschwierigkeiten zu vermeiden, sollte die Terminologie einheitlich bleiben und weiter von „Anwachsung“ (also in diesem Fall: „… anwächst“) gesprochen werden. (Redaktionell: In § 34a Absatz 8 Satz 2 Nummer 3 Satz 2 EStG-E nach dem Komma: „Teil des Mitunternehmeranteils“ statt „Teil der Mitunternehmeranteils“.)

Zu Artikel 4 Nummer 5: Zinsschranke

Die in Artikel 4 Nummer 5 des Entwurfs enthaltenen Verschärfungen der Zinsschranke sind auf die Notwendigkeit der ATAD-Umsetzung zurückzuführen und sollen daher an dieser Stelle nicht detailliert kommentiert werden. Wünschenswert wäre jedoch, dass sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene grundsätzlich für eine Rücknahme der Verschärfungen stark macht. Die überschießende Wirkung der ATAD-Regelung zeigt sich bereits darin, dass die Richtlinie in ihrem Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b, Satz 2 und 3 selbst privilegierende Ausnahmen für nötig hält, die sie aber auf Teile der öffentlichen Infrastruktur beschränkt. Die restringierende Wirkung auf die nicht privilegierten, insbesondere privaten Investitionen lässt wesentliche wirtschaftliche Auswirkungen befürchten.

Zu Artikel 4 Nummer 6: Zinshöhenschranke

Mit Artikel 4 Nummer 6 des Entwurfs soll als § 4l EStG-E eine Zinshöhenschranke genannte Regelung eingeführt werden. Die generelle Begrenzung des Abzugs von Zinsaufwendungen auf einen Höchstzinssatz von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ist abzulehnen. Zu diesem Zinssatz dürften Finanzierungen am Markt nicht zu erlangen sein. Wegen der vorgesehenen Beweislastumkehr wird sie den administrativen Aufwand für die Unternehmen erheblich erhöhen und in vielen Fällen zu einer unberechtigten Einschränkung des Zinsabzugs führen. Petitum: Die gegen die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gerichtete gesetzliche Regelung bräche mit dem international üblichen arm’s-length-principle (Fremdvergleichsgrundsatz) und sollte daher aus dem Entwurf gestrichen werden.

Zu Artikel 9 Nummer 2: Internationale Risikobewertungsverfahren

Die mit Artikel 9 Nummer 2 angestrebte Verbesserung des Verfahrensrechts der Verrechnungspreise durch die gesetzliche Verankerung von internationalen Risikobewertungsverfahren in § 89b der Abgabenordnung ist zu begrüßen.

Zu Artikel 9 Nummer 12: Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen

Die Einführung einer Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestalten durch §§ 138k ff. AO-E ist abzulehnen, da der Anwendungsbereich viele Bereiche der laufenden Steuerberatung umfassen würde. Zumindest sollte die Mitteilungspflicht nach § 138l Absatz 2 AO-E voraussetzen, dass zwei der Kennzeichen im Sinne des § 138l Absatz 3 AO-E vorliegen (statt nur eines Kennzeichens wie im Entwurf vorgesehen).

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Roland Franke

Roland Franke

Leiter Steuer- und Finanzpolitik

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