Roland Franke
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Die Vermögensteuer ist international ein Auslaufmodell. In den vergangenen drei Jahrzehnten haben zahlreiche Länder, die bis dahin eine Vermögensteuer erhoben hatten, die Besteuerung des Nettovermögens abgeschafft (zum Beispiel Österreich, Dänemark, Italien, Niederlande, Schweden). Abgesehen von Spanien hat im vergangenen Jahrzehnt kein bedeutendes Industrieland die Vermögensteuer neu eingeführt.
Der französische Präsident François Hollande verschärfte 2012 die Vermögensbesteuerung. In der Folge verlagerten zahlreiche Vermögende ihren Wohnsitz ins Ausland. Präsident Emmanuel Macron nahm 2017 diese Regelung zu großen Teilen zurück und wandelte die Vermögensteuer in eine Immobiliensteuer mit weit geringerem Aufkommen um. So sollte das Land für Leistungsträger wieder attraktiver werden.
Nach der Übersicht aus dem „Länderindex Familienunternehmen“ (2021) unterliegen juristische Person im Schweizer Kanton Zürich, in Frankreich, Japan und in Kalifornien einer Vermögensteuer. Untersucht wurden 21 Industrieländer. Hinzugerechnet werden muss auch Spanien, wo seit der Finanzkrise die Vermögensteuer für natürliche Personen erhoben wird.
In den Ländern, die die Vermögensteuer abgeschafft haben, war das Steueraufkommen von untergeordneter Bedeutung. In Deutschland und Österreich lag es im Jahr der letztmaligen Erhebung (D 1996; A 1993) bei etwa einem Prozent des Gesamtsteueraufkommens.
Die Einführung der Vermögensteuer würde zu einer drastischen Steuererhöhung führen. Die SPD legte 2014 einen Gesetzentwurf zur Einführung einer Vermögensteuer vor (Satz: 1 %, Freibetrag 2 Mio. Euro). Er enthält Aussagen zu den zu erwartenden Belastungen: „Eine laufende Vermögensbesteuerung von 1 Prozent auf die tatsächlichen Marktwerte entspricht bei einer Rendite von drei Prozent einer zusätzlichen Belastung der Erträge von 33 Prozent.“
Dies zeigt: Die Einführung der Vermögensteuer käme einer großen Steuererhöhung gleich. Um die schädlichen Auswirkungen zu verringern, wird zwar die Verschonung von Betriebsvermögen immer wieder ins Feld geführt, glaubwürdige Konzepte gibt es hierfür bislang jedoch nicht.
Die Vermögensteuer darf nicht isoliert betrachtet werden, da ein enger Zusammenhang zu den existierenden Steuern auf Vermögenserträge in Form der Einkommensteuer (Abgeltungsteuer) sowie der Erbschaftsteuer besteht. Das Bundesverfassungsgericht hat eine über die Vermögenserträge hinausgehende Besteuerung der Vermögenssubstanz für nicht zulässig erklärt. Eine Steuerzahlung, die neben den Erträgen nur durch einen Eingriff in die Vermögenssubstanz aufgebracht werden kann, ist als konfiskatorische Belastung zu bezeichnen.
Das Bundesverfassungsgericht fordert, dass alle Vermögensarten zum Verkehrswert zu bewerten sind. Der damit verbundene Erhebungsaufwand ist immens und spielt in der immer wieder aufflammenden Debatte eine viel zu geringe Rolle.
Falls die Vermögensteuer kommt, werden Familienunternehmen darauf reagieren müssen. Bei derart einschneidenden Verschlechterungen der steuerlichen Bedingungen sind aus Sicht der Familienunternehmen folgende Effekte absehbar:
Alle Optionen gehen zu Lasten von Investitionskraft, Arbeitsplätzen und Standorten.
Nach der Finanzkrise 2008 ist es gelungen, den Staatshaushalt ohne größere Steuererhöhungen (Ausnahme Luftverkehrsabgabe) zu sanieren. Dies gelang durch eine wachstumsfreundliche und verlässliche Finanzpolitik. Das Steueraufkommen des Gesamtstaats ist so von 524 Milliarden Euro (2009) auf 799 Milliarden Euro (2019) gestiegen. Diesem Pfad sollte die Bundesregierung erneut folgen.
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