Satzung

I. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Stifter

  1. Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Familienunternehmen und Politik”.
  2. Die Stiftung hat ihren Sitz in Stuttgart.
  3. Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts, die nach dem Stiftungsgesetz des Landes Baden-Württemberg errichtet worden ist.

§ 2 Zweck und Aufgaben der Stiftung

  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung des Familienunternehmertums, die Bildung von Netzwerken und der Diskurs politischer, gesellschaftlicher und ökonomischer Themen, soweit diese Familienunternehmen oder das Familienunternehmertum nachhaltig beeinflussen. 
  2. Der Stiftungszweck wird u. a. dadurch verwirklicht, dass die Stiftung 
  3. den Gedanken des Familienunternehmertums in der Öffentlichkeit fördert;
  4. Kongresse, Veranstaltungen und Schulungen durchführt und fördert, welche Familienunternehmen oder dem Familienunternehmertum dienen;
  5. im Rahmen allgemeiner Schulungen, Veranstaltungen sowie Beratungen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die für die Führung und Governance von Familienunternehmen erforderlich sind oder die die Unternehmensnachfolge in Familienunternehmen fördert;
  6. Familienunternehmer auf deutscher, europäischer und internationaler Ebene zum Gedankenaustausch zusammenführt;
  7. die Öffentlichkeit über die Besonderheiten der Familienunternehmen und des Familienunternehmertums und dessen Belange in Europa informiert;
  8. Fragen betreffend Familienunternehmen, dessen Rahmenbedingungen und das Familienunternehmertum in den politischen Betrieb einbringt und diskutiert sowie Familienunternehmen über politische Entwicklungen informiert;
  9. Familienunternehmen am Arbeitsmarkt positioniert. 
  10. Zur Förderung des Stiftungszwecks gemäß Abs. 1 kann die Stiftung aus Mitteln ihres Vermögens, auch aus Mitteln ihres Grundstockvermögens, Unternehmen jeder Art im In- und Ausland gründen, betreiben oder sich daran beteiligen. Über vorstehende Maßnahmen entscheidet der Stiftungsvorstand.
  11. Etwaige Jahresüberschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Aufgaben verwendet werden. Ein satzungsmäßiger Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen der Stiftung besteht nicht. 
  12. Die Stiftung ist – auch über Abs. 1 und Abs. 2 hinausgehend – berechtigt, Zuwendungen an beliebige Empfänger zu machen, soweit es sich dabei um die Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung handelt und die Stiftung eine entsprechende Spendenbestätigung erhält. Über solche Zuwendungen beschließt der Stiftungsvorstand nach Ermessen.


§ 3 Stiftungsvermögen

  1. Das Grundstockvermögen der Stiftung beträgt EUR 200.000,00.
  2. Das Grundstockvermögen ist dauerhaft und ungeschmälert zu erhalten.
  3. Die Stiftung ist jederzeit berechtigt, ihr Grundstockvermögen in der Zusammensetzung ‑ auch vollständig ‑ umzuschichten.
  4. Dem Grundstockvermögen wachsen Zuwendungen Dritter zu, sofern diese ausdrücklich dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Über ihre Annahme entscheidet der Stiftungsvorstand.
  5. Ein Rückgriff auf den Grundstock des Vermögens zur Erfüllung des Stiftungszwecks ist nur dann zulässig, wenn die laufenden Erträge und die Rücklagen der Stiftung nicht zur Erfüllung des Stiftungszweckes ausreichen, der Stifterwille nicht anders zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung trotz Rückgriff auf den Grundstock nachhaltig gewährleistet ist.
  6. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Geschäftsjahr

 Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.


§ 5 Organe der Stiftung

  1. Organe der Stiftung sind:
  2. der Stiftungsvorstand
  3. das Stiftungskuratorium
  4. der Förderkreis
  5. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes haben neben dem Ersatz ihrer Auslagen Anspruch auf ein dem Arbeitsaufwand für die Verwaltung der Stiftung angemessenes Entgelt, das vom Stiftungskuratorium unter Berücksichtigung der Vermögens- und Ertragslage der Stiftung jährlich festgesetzt wird. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes können auch ehrenamtlich tätig sein; sie haben dann lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
  6. Die Mitglieder des Stiftungskuratoriums und die Mitglieder des Förderkreises sollen ehrenamtlich tätig sein; der Vorstand kann beschließen, dass sie Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen haben.


§ 6 Stiftungsbehörde

 Die Stiftung untersteht der Aufsicht nach Maßgabe des für Stiftungen geltenden Rechts. Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium Stuttgart. 

II. Stiftungsvorstand

§ 7 Allgemeines

  1. Der Stiftungsvorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Besteht der Stiftungsvorstand nur aus einer Person, so vertritt diese die Stiftung allein. Besteht der Stiftungsvorstand aus mehr als einem Mitglied, so wird die Stiftung durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Das Stiftungskuratorium kann einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes generell oder im Einzelfall Alleinvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen. Die im Stiftungsgeschäft ernannten Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind stets alleinvertretungsbefugt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
  3. Besteht der Stiftungsvorstand aus mehr als einem Mitglied, so werden Entscheidungen des Stiftungsvorstandes durch Beschluss mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen mündlich in einer Vorstandssitzung oder außerhalb einer Vorstandssitzung in Schriftform oder in Textform gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Weitergehende gesetzliche Formerfordernisse bleiben unberührt.
  4. Sämtliche Entscheidungen und Beschlüsse des Stiftungsvorstandes sind im Wortlaut schriftlich festzuhalten.
  5. Sitzungen des Stiftungsvorstandes finden statt, wenn es die Belange der Stiftung erfordern, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr oder wenn ein Mitglied des Stiftungsvorstandes die Einberufung einer Sitzung verlangt.


§ 8 Mitgliederzahl, Amtszeit, Zusammensetzung des Stiftungsvorstandes

  1. Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens einem Mitglied und aus höchstens vier Mitgliedern. Bis zu zwei Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden vom Stifter ernannt. Der Stifter ist befugt, für die von ihm ernannten Mitglieder bei deren Ernennung oder später Ersatzmitglieder zu ernennen, die auch nach dem Ableben des Stifters in der vom Stifter bestimmten Reihenfolge an die Stelle der vom Stifter zunächst ernannten Mitglieder treten, wenn eines dieser Mitglieder aus dem Vorstand ‑ gleich aus welchem Grunde ‑ ausscheidet. Die Bestellung der nicht vom Stifter ernannten Mitglieder des Stiftungsvorstandes erfolgt durch das Stiftungskuratorium. Nach dem Ableben des Stifters werden die Nachfolger der vom Stifter ernannten Mitglieder unverzüglich von diesen Mitgliedern selbst durch schriftliche Erklärung gegenüber sämtlichen weiteren Vorstandsmitgliedern ernannt, es sei denn, es wurden Ersatzmitglieder zu Lebzeiten des Stifters gemäß vorstehendem Satz 3 ernannt. Scheidet ein vom Stifter ernanntes Mitglied vor der Ernennung seines Nachfolgers und ohne dass ein Ersatzmitglied gemäß Satz 3 ernannt wäre, nach dem Tod des Stifters aus dem Vorstand aus, so verbleibt es insoweit bei der vorstehenden Regelung in Satz 4; dasselbe gilt, wenn ein nach vorstehendem Satz 3 vom Stifter ernanntes Ersatzmitglied nach dem Tod des Stifters oder das nach vorstehendem Satz 5 vom Stiftungsvorstand selbst ernannte Vorstandsmitglied nach dem Tod des Stifters aus dem Vorstand ausscheidet.
  2. Die Amtszeit eines vom Kuratorium bestellten Stiftungsvorstandes beträgt fünf Jahre, sofern bei seiner Bestellung nicht eine kürzere oder eine längere Amtszeit bestimmt wird; dasselbe gilt für ein vom Stifter oder ein nach Abs. 1 Satz 5 berufenes Mitglied, sofern nicht der Stifter (im Fall des Abs. 1 Satz 3) oder das seinen Nachfolger selbst ernennende Mitglied (im Fall des Abs. 1 Satz 5) eine kürzere oder eine längere Amtszeit bestimmt haben. Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds beginnt mit dessen Amtsantritt; dies gilt auch für die Amtszeit eines nach Abs. 1 Satz 3 ernannten Ersatzmitglieds. Die Wiederbestellung von Stiftungsvorständen ist zulässig. Der Stifter kann sich auch selbst zum Stiftungsvorstand ernennen. 
  3. Das Stiftungskuratorium kann die von ihm bestellten Mitglieder des Stiftungsvorstandes aus wichtigem Grund abberufen. Die vom Stifter ernannten Mitglieder des Stiftungsvorstandes können vom Stifter aus wichtigem Grund abberufen werden. Nach dem Tod des Stifters können die vom Stifter ernannten beziehungsweise die gemäß Abs. 1 Satz 3 oder gemäß Abs. 1 Satz 5 ernannten Mitglieder vom Stiftungskuratorium vor Ablauf ihrer Amtszeit nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Abberufung erfolgt unbeschadet etwaiger Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen. Die Abberufung ist wirksam, bis ihre Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. 
  4. Die vorgenannten Rechte des Stifters in Abs. 1 bis Abs. 3 gelten nur dann und nur solange, als dieser Mitglied des Vorstandes oder des Kuratoriums der Stiftung ist. 


§ 9 Aufgaben des Stiftungsvorstandes, innere Ordnung

 Der Stiftungsvorstand verwaltet die Stiftung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Verwaltung des Stiftungsvermögens;
  2. Verwendung der Mittel für die Erfüllung der Stiftungszwecke;
  3. Buchführung über den Bestand und die Veränderung des Stiftungsvermögens sowie über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung;
  4. Vorlage des Jahresabschlusses (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung) entsprechend §§ 238 ff. HGB, des Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszweckes sowie des Prüfungsberichtes des Wirtschaftsprüfers über den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres an das Stiftungskuratorium binnen vier Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres;
  5. Vorlage des in Ziff. 4 aufgeführten Jahresabschlusses nebst Prüfungsbericht sowie des Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszweckes nach Feststellung durch das Stiftungskuratorium – soweit gesetzlich vorgeschrieben – an die Stiftungsbehörde;
  6. Anzeige jeder Änderung der Zusammensetzung des Vorstandes an die Stiftungsbehörde.


§ 10 Anzeigepflichten

Die Anzeigepflichten des Stiftungsvorstandes richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 

III. Geschäftsführer

§ 11 Geschäftsführer

  1. Der Stiftungsvorstand kann für die Erledigung der laufenden Stiftungsarbeit einen oder mehrere Geschäftsführer der Stiftung berufen.
  2. Der Stiftungsvorstand kann dem oder den Geschäftsführern Einzel- oder Gesamtvertretungsvollmacht erteilen. Der Umfang der Vollmacht soll im Innenverhältnis durch eine Geschäftsordnung oder eine entsprechende Weisung des Stiftungsvorstandes begrenzt werden.
  3. Jeder Geschäftsführer hat Anspruch auf ein dem Arbeitsaufwand angemessenes Entgelt, das vom Stiftungsvorstand festgelegt wird.

IV. Stiftungskuratorium

§ 12 Zusammensetzung des Stiftungskuratoriums

  1.  Das Stiftungskuratorium besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die nach ihrer Ausbildung und ihrer gesellschaftlichen Stellung über die für ein derartiges Amt erforderliche fachliche und persönliche Qualifikation verfügen müssen.
  2.  Die ersten Mitglieder des Stiftungskuratoriums werden für deren erste Amtszeit durch den Stifter berufen. Die weiteren Mitglieder des Stiftungskuratoriums und die Nachfolger der ersten Mitglieder werden durch das gesamte Stiftungskuratorium mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Die Mitglieder des Stiftungskuratoriums dürfen nicht zugleich Mitglieder des Stiftungsvorstands oder des Förderkreises sein.
  3. Die Berufung beziehungsweise die Wahl von Mitgliedern des Stiftungskuratoriums erfolgt für eine Amtszeit von fünf Jahren. Wiederwahl ist zulässig. 


§ 13 Aufgaben des Stiftungskuratoriums

  1. Das Stiftungskuratorium hat folgende Aufgaben:
  2. Beratung und Überwachung des Stiftungsvorstandes
  3. Alljährliche Entlastung des Stiftungsvorstandes
  4. Prüfung und Feststellung des vom Stiftungsvorstand vorgelegten Jahresabschlusses und des Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszweckes;
  5. Zustimmung zu genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäften.
  6. Das Stiftungskuratorium hat die vollen Informationsrechte entsprechend § 90 AktG.
  7. Das Stiftungskuratorium kann die Vornahme von Geschäften des Stiftungsvorstandes jederzeit an seine Zustimmung binden.
  8. Das Stiftungskuratorium kann eine Geschäftsordnung für den Stiftungsvorstand erlassen.
  9. Das Stiftungskuratorium vertritt die Stiftung gegenüber den Mitgliedern des Stiftungsvorstandes gerichtlich und außergerichtlich.
  10. Das Stiftungskuratorium ist unabhängiges Kontrollorgan i.S.d. § 8 Abs. 2 StiftG. 


§ 14 Innere Ordnung

  1. Das Stiftungskuratorium soll mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung zusammentreten. Die Sitzungen des Stiftungskuratoriums werden vom Stiftungsvorstand einberufen. Eine Sitzung des Stiftungskuratoriums ist einzuberufen, wenn ein Mitglied des Stiftungskuratoriums dies schriftlich unter Angabe von Gründen vom Stiftungsvorstand verlangt.
  2. Das Stiftungskuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vorhandenen Mitglieder des Stiftungskuratoriums an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse des Stiftungskuratoriums werden nach Köpfen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; sie sind schriftlich im Wortlaut festzuhalten. Im Übrigen regelt das Stiftungskuratorium seine innere Ordnung in einer Geschäftsordnung selbst; Beschlüsse über die Geschäftsordnung müssen mit einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen gefasst werden.

V. Förderkreis

§ 15 Förderkreis der Stiftung

  1. Natürliche Personen und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die sich zu den Zielen der Stiftung bekennen, können in den Förderkreis der Stiftung berufen werden. Die Entscheidung über ihre Berufung in den Förderkreis trifft der Vorstand. Weitere Einzelheiten kann der Vorstand in einer Geschäftsordnung des Förderkreises regeln.
  2. Der Förderkreis besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder des Förderkreises dürfen nicht zugleich Mitglieder des Stiftungskuratoriums sein. Die ersten Mitglieder des Förderkreises werden für deren erste Amtszeit durch den Stifter berufen. Die weiteren Mitglieder des Förderkreises und die Nachfolger der ersten Mitglieder werden durch den Vorstand berufen.
  3. Die Berufung von Mitgliedern in den Förderkreis erfolgt für eine Amtszeit von fünf Jahren; Wiederberufung ist zulässig.
  4. Der Förderkreis hat folgende Aufgaben:
  5. Unterstützung des Vorstandes bei der Umsetzung des Stiftungszweckes.
  6. Beratung bei der Findung und bei der Festlegung der vom Vorstand umzusetzenden Zielsetzungen im Rahmen des § 2 Abs. 1 und Abs. 2.
  7. Mitwirkung und Unterstützung des Vorstandes bei Kongressen, Veranstaltungen, Schulungen, Diskussionen mit und in politischen Gremien.
  8. Mithilfe bei der Bildung von Netzwerken.
  9. Ein Mitglied des Förderkreises kann sein Amt vor Ablauf der Amtszeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand jederzeit niederlegen. Der Vorstand kann ein Mitglied des Förderkreises vor Ablauf der Amtszeit jederzeit aus wichtigem Grund aus seinem Amt abberufen. Das betroffene Mitglied soll vorher gehört werden.
  10. Die Mitglieder des Förderkreises leisten jährliche Förderbeiträge an die Stiftung. Das Nähere regelt der Vorstand der Stiftung.

VI. Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung

§16 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen sollen die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nach dem Willen und den Vorstellungen des Stifters im Wandel der Verhältnisse ermöglichen. Sie bedürfen eines Beschlusses des Stiftungsvorstandes sowie der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Stiftungskuratoriums.

 § 17 Änderung des Stiftungszweckes, Aufhebung der Stiftung

  1. Die Änderung des Stiftungszwecks, die Aufhebung der Stiftung oder die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung bedarf eines Beschlusses des Stiftungsvorstandes und der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Stiftungskuratoriums sowie einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen. Die vorgenannten Beschlüsse bedürfen ferner der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
  2. Im Fall der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung beschließt der Stiftungsvorstand mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Stiftungskuratoriums, wem das Stiftungsvermögen zufallen soll. Hierbei hat sich der Stiftungsvorstand für solche Körperschaften des privaten oder öffentlichen Rechts zu entscheiden, die das Stiftungsvermögen für Zwecke gemäß § 2 der Satzung verwenden.
  3. Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszweckes sowie über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Der ursprüngliche Wille des Stifters ist nach Möglichkeit zu berücksichtigen. 

VII. Schlussbestimmungen

§ 18 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder werden oder die Satzung eine Lücke enthalten, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Etwaige Regelungslücken in diesem Sinne sind nach Zweck und Aufgaben der Stiftung sowie der wirksamen Bestimmungen dieser Satzung auszufüllen. 

Kontakt

Romy Rick

Romy Rick

Referentin Veranstaltungs- und Office-Management

Haus des Familienunternehmens

Telefon: +49 (0) 30 / 22 60 529 10
Telefax: +49 (0) 30 / 22 60 529 29

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